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Nachteilsausgleiche

Nachteilsausgleiche sind verschiedene Hilfen für behinderte und schwerbehinderte Menschen zum Ausgleich von behinderungsbedingten Nachteilen oder von Mehraufwendungen, die sich nach der Art und Schwere der Behinderung richten (d. h., Nachteilsausgleiche sind abhängig vom Merkzeichen und vom Grad der Behinderung (GdB)). Nachteilsausgleiche sollen die gleichberechtigte, selbstbestimmte und eigenverantwortliche Teilhabe behinderter Menschen ermöglichen und fördern.

Überblick über die verschiedenen Nachteilsausgleiche

Merkzeichenabhängige Nachteilsausgleiche

Mehr zu den einzelnen merkzeichenabhängigen Nachteilsausgleichen/Vergünstigungen siehe unter Merkzeichen.

GdB-abhängige Nachteilsausgleiche

Mehr zu den einzelnen GdB-abhängigen Nachteilsausgleichen/Vergünstigungen siehe unter GdB-abhängige Nachteilsausgleiche.

Nachteilsausgleiche in Ausbildung und Beruf (arbeitsrechtliche Nachteilsausgleiche)

Nachteilsausgleiche beim Wohnen

Menschen mit Behinderung haben Anspruch auf verschiedene Leistungen, die dazu beitragen, geeigneten Wohnraum zu erhalten oder zu sichern. Nachteilsausgleiche gibt es beispielsweise bei der Wohnraumförderung (bzgl. behinderungsgerechter Umbaumaßnahmen), in Form von zinsvergünstigten Darlehen oder Zuschüssen für den Bau oder Erwerbs eines Eigenheims/einer Eigentumswohnung und bei der Berechnung von Wohngeld.

Auskünfte erteilen die Wohnungsämter der Kreis- und Stadtverwaltungen sowie die Wohngeldstellen der Kommunen.

Nachteilsausgleiche bei der Mobilität

Menschen mit Behinderung haben – abhängig von Merkzeichen und GdB – Anspruch auf verschiedene Leistungen, die ihre Mobilität erleichtern und diesbezügliche Nachteile ausgleichen:

  • unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV),
  • unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson,
  • ggf. Vergünstigungen im Fernverkehr und Flugverkehr,
  • ggf. Leistungen der Kraftfahrzeughilfe,
  • Parkerleichterungen,
  • unentgeltliche Nutzung von Fahrdiensten der Gemeinden oder Wohlfahrtsverbände.

Mehr zu den einzelnen GdB-abhängigen Voraussetzungen für Nachteilsausgleiche/Vergünstigungen siehe unter GdB-abhängige Nachteilsausgleiche.

Blindengeld, Blindenhilfe und Gehörlosengeld

Blinde und sehbehinderte Menschen sowie gehörlose Menschen haben Anspruch auf spezielle finanzielle Unterstützungsleistungen für Mehrausgaben, die ihnen aufgrund ihrer Behinderung entstehen

  • Landesblindengeld
    Finanzielle Unterstützung für blinde oder hochgradig sehbehinderte Menschen (nur in einigen Bundesländern). Das Landesblindengeld wird unabhängig vom Alter, Einkommen und Vermögen gewährt und unterscheidet sich je nach Bundesland in seiner Höhe.
  • Blindenhilfe
    Die Blindenhilfe ist ein einkommens- und vermögensabhängiger Nachteilsausgleich, der als Teil der Sozialhilfe bundesweit geregelt ist. Die Blindenhilfe wird nachrangig zum Landesblindengeld gewährt. Ein Anspruch besteht nur bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze.
  • Gehörlosengeld
    Finanzielle Unterstützung für Menschen, die von Geburt an, aufgrund einer Krankheit oder durch einen Unfall gehörlos sind (nur in einigen Bundesländern). Das Gehörlosengeld wird unabhängig vom Alter, Einkommen und Vermögen gewährt und unterscheidet sich je nach Bundesland in seiner Höhe.

Einen Antrag auf Landesblindengeld oder Gehörlosengeld kann bei der Versorgungsverwaltung gestellt werden. Ein Antrag auf Blindenhilfe kann beim Sozialamt gestellt werden.

Steuervergünstigungen

Menschen mit Behinderung können entweder pauschalisierte Beträge je nach Grad der Behinderung (GdB) oder die tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Aufwendungen steuermindernd geltend machen.

Zu den Steuervergünstigungen zählen beispielsweise

  • Kinderfreibeträge,
  • erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten,
  • Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung,
  • Pauschbeträge für Pflegepersonen (Pflegepauschbeträge),
  • Kraftfahrzeugsteuerermäßigung und -befreiung,
  • absetzbare tatsächliche Kosten für den Arbeitsweg.

Individuelle Auskünfte zu allen steuerlichen Vergünstigungen geben die zuständigen Finanzämter sowie die Versorgungsverwaltungen, sofern sie speziell die Behinderung betreffen. Für etwaige Hundesteuern (Blindenführhund, Assistenzhund) ist die jeweilige Kommune zuständig.

Nicht-staatliche Nachteilsausgleiche

Auch eine Reihe von privaten Einrichtungen gewähren abgesehen von den verschiedenen Regelungen in Bundes- und Landesgesetzen sowie kommunalen Satzungen diverse "freiwillige" Nachteilsausgleiche, beispielsweise:

  • Eintrittspreisermäßigungen (z. B. für Filme, Theater, Sportveranstaltungen, Museen),
  • Abteile und Sitze, die schwerbehinderten Menschen in Verkehrsmitteln vorbehalten sind,
  • bevorzugte Abfertigung in Ämtern,
  • Beitragsermäßigungen für Mitglieder von Vereinen, Interessenverbänden etc.,
  • Spezialtarife bei einigen Autoherstellern.