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Sozialhilfe

Die Sozialhilfe in Deutschland ist eine gesetzlich geregelte bedarfsorientierte Sozialleistung im System der sozialen Sicherung für hilfebedürftige Personen mit der Funktion einer Grundsicherung. Die Sozialhilfe wird seit dem 01.01.2005 durch das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) – Sozialhilfe – geregelt. (Die Sozialhilfe für Erwerbsfähige und deren Angehörige ist in SGB II verankert.)

Den Leistungsberechtigten soll es ermöglicht werden, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht (vgl. § 1 Satz 1 SGB XII), d. h., im Falle unzureichenden Einkommens und Vermögens deckt die Sozialhilfe den Grundbedarf, um eine Lebensführung auf gesellschaftlich akzeptablem Niveau zu ermöglichen.

Andere Belastungen wie Behinderung, Pflegebedürftigkeit oder besondere soziale Schwierigkeiten versucht die Sozialhilfe im Bedarfsfall auszugleichen, indem sie die erforderlichen Unterstützungsleistungen bereit stellt mit dem Ziel, dass die betroffenen Personen möglichst unbeeinträchtigt am gesellschaftlichen Leben teilhaben können.

Die Zweiteilung dieser unterschiedlichen Ansätze der Sozialhilfe in "Hilfe zum Lebensunterhalt" und "Hilfe in besonderen Lebenslagen" wurde aufgehoben zugunsten einer Differenzierung in sieben Kapitel, die Leistungen für jeweils näher bestimmte Lebenslagen regeln (siehe unten).

Ein zentrales Ziel der Sozialhilfe ist es, die Selbsthilfekräfte zu stärken: Die Leistung soll "so weit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben; darauf haben auch die Leistungsberechtigten nach ihren Kräften hinzuarbeiten" (vgl. § 1 Satz 2 SGB XII). Weiterhin wird erwartet, dass Leistungsberechtigte und Träger der Sozialhilfe zur Erreichung dieser Ziele zusammenarbeiten.

Systematik der Sozialhilfeleistungen

Die Sozialhilfe umfasst die Bereiche:

  • Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40),
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46),
  • Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52),
  • Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 bis 60),
  • Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66),
  • Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69),
  • Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74) sowie
  • die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.

Nach dem SGB XII ist für Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder unter 65 Jahre und erwerbsunfähig sind sowie einen Ausweis nach § 152 Absatz 5 SGB IX mit dem Merkzeichen "G" besitzen, ein Mehrbedarf von 20 Prozent des gültigen Regelsatzes anzuerkennen.