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Versorgungsverwaltung

Die Versorgungsverwaltung hat Aufgaben im Rahmen der sozialen Sicherung, im Bereich des Sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts. Die Versorgungsverwaltung ist bundesweit nicht einheitlich organisiert. In einigen Bundesländern werden die Aufgaben zentral von den sogenannten Versorgungsämtern wahrgenommen, in anderen sind die Kommunalverwaltungen (Ämter für Soziale Angelegenheiten ASA) zuständig. Die Versorgungsverwaltungen sind für die Angelegenheiten von Menschen mit Schwerbehinderung zuständig. Sie legen den Grad der Behinderung (GdB) fest und stellen Schwerbehindertenausweise aus.

Aufgaben im Rahmen des Schwerbehindertenrechts

Der Antrag auf Feststellung der Behinderung oder Schwerbehinderung wird an die jeweilige Versorgungsverwaltung gerichtet. Zuständig ist diejenige Versorgungsverwaltung, in deren Bezirk der behinderte Mensch seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Antragsformulare sind bei den Versorgungsämtern, Sozialämtern, Agenturen für Arbeit, Behindertenverbänden oder auch bei den Krankenkassen erhältlich. Anträge können aber auch grundsätzlich formlos, das heißt ohne Verwendung eines Formulars, gestellt werden.

Antragsberechtigt sind nur die behinderten Menschen selbst. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber eines Menschen mit Behinderung kann keinen Antrag stellen. Steht der behinderte Mensch unter einer Betreuung, die amtsgerichtlich angeordnet wurde, muss der Antrag gegebenenfalls von der Betreuungsperson gestellt werden.

Anerkennungsverfahren

Die Versorgungsverwaltung prüft die eingereichten Unterlagen. Sie hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, wobei sie sich bei der Festsetzung des Grades der Behinderung (GdB) an den im Bundesversorgungsgesetz (BVG) festgelegten Maßstäben orientieren soll ( Versorgungsmedizinische Grundsätze).

Um beurteilen zu können, ob bei dem oder der Antragsteller/in eine Behinderung im Sinne des Gesetzes vorliegt, die die Anerkennung als Mensch mit Schwerbehinderung rechtfertigt, sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Versorgungsverwaltung auf eine ausführliche Darstellung der gesundheitlichen, seelischen oder geistigen Beeinträchtigungen angewiesen.

Es ist daher empfehlenswert, im Antrag Angaben zum Gesundheitszustand zu machen und durch aktuelle Befunde der

  • behandelnden Ärzte,
  • Krankenhäuser, Reha-Kliniken,
  • Pflegeversicherungsdienstleister und
  • Behörden, die über medizinische Unterlagen verfügen,

zu belegen.

Insbesondere, wenn der Antrag formlos gestellt wird, sollten die Antragstellenden bereits bei der Antragstellung Angaben zu folgenden Fragen machen:

  • Welche Gesundheitsstörungen liegen zum Zeitpunkt der Antragstellung vor, die als Behinderung anerkannt werden sollen?
  • Seit wann bestehen diese Gesundheitsstörungen?
  • Welche Ärzte/Ärztinnen behandeln den oder die Antragsteller/in gegenwärtig?
  • Welche Ärzte/Ärztinnen und/oder Krankenhäuser verfügen über aussagekräftige Unterlagen über die anzuerkennende Gesundheitsstörung?
  • Welche Ärzte/Ärztinnen und/oder Krankenhäuser können den Verlauf der Gesundheitsstörung dokumentieren?

Nach Eingang des Antrags bei der zuständigen Versorgungsverwaltung erhalten die Antragstellenden von dort eine Eingangsbestätigung und gegebenenfalls die Aufforderung, weitere Unterlagen nachzureichen.

Zuständigkeiten

Die Versorgungsverwaltung ist bundesweit nicht einheitlich geregelt. In Baden-Württemberg beispielsweise werden die Aufgaben des Schwerbehindertenrechts seit dem 1. Januar 2005 in den 35 Landratsämtern wahrgenommen. In Nordrhein-Westfalen wurden die Versorgungsämter zum 31. Dezember 2007 aufgelöst. Seit dem 1. Januar 2008 sind die Kreise und kreisfreien Städte für die Aufgaben des Schwerbehindertenrechts zuständig.