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Teilzeitarbeit

Als Teilzeitarbeit bezeichnet man jedes Arbeitsverhältnis, dessen Arbeitszeit geringer ist als die betrieblich vereinbarte Regelarbeitszeit.

Anspruch auf Teilzeitarbeit

Grundsätzlich haben Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn sie für die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber zumutbar ist und bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (das Arbeitsverhältnis dauert länger als sechs Monate, im Unternehmen arbeiten mehr als 15 Beschäftigte, die Teilzeitbeschäftigung ist grundsätzlich unter Berücksichtigung der Arbeitsorganisation, Arbeitsabläufe, Kosten etc. im Betrieb umsetzbar) (gemäß Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) vom 21. Dezember 2000).

Schwerbehinderte Menschen haben nach § 164 Absatz 5 SGB IX einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art und Schwere der Behinderung erforderlich ist. Der Anspruch besteht nicht, insofern seine Erfüllung Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern nicht zumutbar ist oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre (§ 164 Absatz 4 Satz 3 SGB IX) oder, wenn staatliche oder berufsgenossenschaftliche Arbeitsschutzvorschriften oder wenn dem (bei Beschäftigungen im öffentlichen Dienst) beamtenrechtliche Vorschriften entgegenstehen.

Teilzeitarbeit in WfbM

Den in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) beschäftigten Menschen ist eine kürzere Beschäftigungszeit zu ermöglichen, wenn es wegen Art oder Schwere der Behinderung oder zur Wahrnehmung des Erziehungsauftrages notwendig erscheint.