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Betriebsrat

Der Betriebsrat ist das innerbetriebliche Organ für die Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem Betrieb, Unternehmen oder Konzern. In Deutschland können Betriebe mit mindestens 5 Beschäftigten einen Betriebsrat wählen. Der Betriebsrat vertritt die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und kann stellvertretend für die Beschäftigten mit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber verhandeln. Der Betriebsrat kann in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten des Betriebes in sogenannten Betriebsvereinbarungen Abmachungen mit den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern treffen.

Rechte des Betriebsrats

Der Betriebsrat hat abgestufte Rechte der Mitwirkung:

  • Recht auf Information/Unterrichtung
  • Recht auf Anhörung
  • Recht auf Beratung
  • Widerspruchsrecht

Beispielsweise muss der Betriebsrat in wirtschaftlichen Angelegenheiten lediglich unterrichtet werden (§§ 106 ff. BetrVG), bei Kündigungen zwingend angehört werden (§ 102 BetrVG) – und in sozialen Angelegenheiten muss er zustimmen (§ 87 BetrVG).

Die Rechte des Betriebsrats sind im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und in weiteren Gesetzen festgeschrieben (zum Beispiel SGB IX, Arbeitssicherheitsgesetz – ASiG).

Aufgaben des Betriebsrats

Eine der wichtigsten Aufgaben des Betriebsrats ist es, darüber zu wachen, dass die Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen zugunsten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eingehalten werden. Der Betriebsrat hat die Interessen der Beschäftigten gegenüber den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern zu vertreten, Anregungen aus der Belegschaft zu prüfen und an die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber weiterzuleiten.

Des Weiteren hat er darauf zu achten, dass alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit gleich behandelt werden. Insbesondere soll er dafür sorgen, dass jede unterschiedliche Behandlung aufgrund der Abstammung, Religion, Nationalität, Behinderung, politischen Einstellung sowie des Geschlechts oder der sexuellen Identität unterbleibt. Im öffentlichen Dienst erfüllt der Personalrat vergleichbare Aufgaben.

Weitere Aufgaben des Betriebsrats

  • Durchsetzung der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie der Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
  • Beschäftigungsförderung und -sicherung im Betrieb.
  • Förderung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes.
  • Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen und anderer besonders schutzbedürftiger Personen und Hinwirkung auf die Wahl der Schwerbehindertenvertretung.
  • Förderung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
  • Förderung der Integration ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Initiativen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb.

Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen

Gemäß § 176 SGB IX hat der Betriebsrat darauf zu achten, dass die Pflichten der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nach SGB IX erfüllt werden, so die Beschäftigungspflicht, das berufliche Fortkommen und die behinderungsgerechte Arbeitsplatzgestaltung.

Bei der Prüfung von Vermittlungsvorschlägen der Agentur für Arbeit und vorliegenden Bewerbungen schwerbehinderter Menschen ist der Betriebsrat von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern zu beteiligen (§ 164 Absatz 1 SGB IX). Unterlassen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die gesetzlich vorgeschriebene Prüfung, ob ein freier Arbeitsplatz mit bei der Agentur für Arbeit gemeldeten schwerbehinderten Menschen besetzt werden kann, kommt dies einem Gesetzesverstoß gleich, der den Betriebsrat dazu berechtigt, der beabsichtigten Einstellung einer nicht schwerbehinderten Person die Zustimmung zu verweigern (ArbG Frankfurt am Main, Urteil vom 01.03.2006 – 22 BV 856/05).

Mitwirkung bei Inklusionsvereinbarungen

Betriebsrat, Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Inklusionsbeauftragte der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und die Schwerbehindertenvertretung sollen zum Wohl der schwerbehinderten Menschen eng zusammenarbeiten (§ 182 SGB IX). Der Betriebsrat ist neben der Schwerbehindertenvertretung Vertragspartner der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Inklusionsvereinbarung (§ 166 SGB IX). Ist eine Schwerbehindertenvertretung nicht vorhanden, kann der Betriebsrat die Aufnahme von Verhandlungen zum Abschluss einer Inklusionsvereinbarung von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber verlangen.

Anhörung vor Kündigung

Vor jeder Kündigung müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber den Betriebsrat anhören und ihm dabei die Gründe für die Kündigung darlegen. Ohne diese Anhörung ist eine ausgesprochene Kündigung unwirksam (§ 102 Absatz 1 BetrVG). Der Betriebsrat kann in bestimmten Fällen einer ordentlichen Kündigung widersprechen (§ 102 Absatz 3 BetrVG). Das Integrationsamt hat vor einer Entscheidung im Zustimmungsverfahren für schwerbehinderte Menschen eine Stellungnahme des Betriebsrats einzuholen (§ 170 Absatz 2 SGB IX).

Entscheidungen des Betriebsrats

Der Betriebsrat trifft seine Entscheidungen grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse beratend teilzunehmen (§ 178 Absatz 4 SGB IX). Werden nach Meinung der Schwerbehindertenvertretung wichtige Interessen der schwerbehinderten Menschen durch einen Betriebsratsbeschluss gefährdet, kann sie die Aussetzung des Beschlusses für die Dauer einer Woche beantragen (§ 178 Absatz 4 Satz 2 SGB IX).

Einigungsstelle

Das Betriebsverfassungsgesetz sieht bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern sowie Betriebsrat die Bildung einer Einigungsstelle vor, deren Spruch im Zweifelsfall entscheidet (§ 76 BetrVG). Die Einigungsstelle besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden und einer gleichen Anzahl von Beisitzerinnen und Beisitzern, die von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber und vom Betriebsrat bestellt werden. Da im Abstimmungsverfahren die Stimme des oder der Vorsitzenden entscheidend sein kann, ist die Auswahl dieser Person von besonderer Bedeutung. Beide Seiten müssen sich auf die Person des oder der Vorsitzenden einigen. Sollte dies nicht gelingen, entscheidet das Arbeitsgericht darüber.