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Personalrat

Der Personalrat ist das Organ für die Mitbestimmung der Beschäftigten im Öffentlichen Dienst. Er entspricht dem Betriebsrat in der privaten Wirtschaft. Gesetzliche Grundlage der Personalratsarbeit sind die Personalvertretungsgesetze des Bundes und der Länder.

Geltungsbereich des Personalvertretungsrechts

Das Personalvertretungsrecht gilt nicht nur für die Arbeits-/Dienstverhältnisse von Angestellten sowie Arbeiterinnen und Arbeitern, sondern auch für Beamte und Beamtinnen. Jede Gruppe ist grundsätzlich entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtzahl der Beschäftigten im Personalrat vertreten. Im Personalvertretungsrecht sind die einzelnen Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Personalrats, Fragen der Dienstvereinbarung und der Einschaltung der Einigungsstelle geregelt.

Aufgaben des Personalrats bzgl. der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

Der Personalrat wacht darüber, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen und Tarifverträge eingehalten und die Vorschriften des Arbeitsschutzes beachtet werden. Zu den allgemeinen Aufgaben des Personalrats zählt ausdrücklich auch, die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben zu unterstützen, das heißt ihre berufliche Inklusion und berufliche Entwicklung zu fördern sowie Maßnahmen mit dieser Zielsetzung bei der Dienststelle zu beantragen (vgl. § 68 Absatz 1 Nummern 4-5 BPersVG).

Insbesondere achten Personalräte darauf, dass die Pflichten der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bzw. Dienstherrinnen und Dienstherren gegenüber den schwerbehinderten Beschäftigten tatsächlich erfüllt werden (§ 176 SGB IX), als da wären

Im Öffentlichen Dienst gelten außerdem zwei besondere Verpflichtungen der öffentlichen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen (§ 165 SGB IX):

  1. die frühzeitige Meldung frei werdender und neu zu besetzender Arbeitsplätze sowie neuer Arbeitsplätze an die Agentur für Arbeit und
  2. die regelmäßige Einladung schwerbehinderter Bewerberinnen und Bewerber zum Vorstellungsgespräch (Bewerbungsverfahren).

Der Personalrat ist ferner Vertragspartner bei Abschluss einer Inklusionsvereinbarung. Wenn keine Schwerbehindertenvertretung gewählt wurde, hat der Personalrat das Recht, bei der Arbeitgeber oder beim Arbeitgeber bzw. bei der Dienstherrin oder dem Dienstherren die Aufnahme von entsprechenden Verhandlungen zu beantragen (§ 166 Absatz 1 SGB IX).