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Inklusionsbeauftragte

Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen sind gesetzlich dazu verpflichtet, eine Inklusionsbeauftragte oder einen Inklusionsbeauftragten zu bestellen, die oder der sie in Angelegenheiten der schwerbehinderten Menschen verantwortlich vertritt. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Schwerbehindertenvertretung vorhanden ist oder nicht, für alle Betriebe und Dienststellen, bei denen schwerbehinderte oder gleichgestellte Menschen beschäftigt sind. Seit dem 01.01.2018 heißen die ehemals "Arbeitgeberbeauftragte/r" genannten Beauftragten der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nun "Inklusionsbeauftragte" (wörtlich lt. Gesetz: "Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers"). Wenn es erforderlich ist, können auch mehrere Inklusionsbeauftragte bestellt werden.

Bestellung von Inklusionsbeauftragten

  1. Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen bestellen einen oder mehrere Beauftragte durch einseitige Erklärung; Formvorschriften bestehen nicht. Häufig werden Personalverantwortliche oder Sicherheitsingenieurinnen oder -ingenieure als Inklusionsbeauftragte bestellt.
  2. Inklusionsbeauftragte sind dazu berechtigt, rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben – sie vertreten die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber verantwortlich.
  3. Inklusionsbeauftragte sollten möglichst selbst schwerbehindert sein. Um Interessenkonflikte zu vermeiden, dürfen sie dann aber nicht gleichzeitig eine Vertrauensperson der Schwerbehinderten oder Betriebsratsmitglied sein.
  4. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen die für das Unternehmen zuständige Agentur für Arbeit sowie das Integrationsamt "unverzüglich" von der Bestellung einer oder eines Inklusionsbeauftragten in Kenntnis setzen.

Aufgaben der Inklusionsbeauftragten

Inklusionsbeauftragte sollten sich im Schwerbehindertenrecht auskennen. Sie sind Kontaktpersonen auf Arbeitgeberseite für die schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten wie auch für die Schwerbehindertenvertretung und den Betriebsrat oder den Personalrat. Sie arbeiten mit der Arbeitsagentur und dem Integrationsamt zusammen.

Inklusionsbeauftragte sollen auf die Einhaltung der Verpflichtungen zum Schutz und zur Förderung der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter achten (besondere Fürsorgepflicht!) und Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber so vor Pflichtverletzungen schützen. Im Konfliktfall wirken die Inklusionsbeauftragten auf einen gerechten Interessenausgleich zwischen allen Beteiligten hin.