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Erwerbsminderung

Erwerbsminderung ist ein Begriff der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland. Wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Folge einer Krankheit oder Behinderung gar nicht mehr oder nur noch stundenweise arbeiten können, zahlt ihnen die Rentenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen eine Rente wegen Erwerbsminderung (Erwerbsminderungsrente).

Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente

Für den Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente gibt es zwei Voraussetzungen:

  • Nachgewiesene medizinische Notwendigkeit
    Aus ärztlichen Unterlagen oder Gutachten geht eindeutig hervor, dass die oder der Beschäftigte in ihrem bzw. seinem Beruf (oder auch in einem anderen Beruf) nicht mehr als sechs Stunden täglich arbeiten kann.
  • Erfüllung der Mindestversicherungszeiten
    Die oder der Beschäftigte ist mindestens fünf Jahre versichert und hat in den letzten fünf Jahren mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge bezahlt. (Dabei zählen Kindererziehungszeiten als Pflichtbeitragszeiten.)

Bezüglich der Wartezeit gibt es folgende Ausnahme: Ergibt sich die Notwendigkeit einer Erwerbsminderungsrente aus einem Arbeitsunfall, einer Berufskrankheit, einer Beschädigung aus dem Wehr- und Bundesfreiwilligendienst oder in/bei politischem Gewahrsam, reicht in der Regel schon ein gezahlter Beitrag.

Teilweise Erwerbsminderung – Volle Erwerbsminderung

Nach dem seit 2001 geltenden Recht wird zwischen teilweiser Erwerbsminderung und voller Erwerbsminderung unterschieden. Teilweise erwerbsgemindert ist, wer aus gesundheitlichen Gründen nur noch in der Lage ist, zwar mindestens drei Stunden, aber weniger als sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des Allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein. In diesen Fällen besteht bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen die Möglichkeit, eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu erhalten.

Voll erwerbsgemindert ist, wer gesundheitsbedingt nur noch weniger als drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Es kommt dann die höhere Rente wegen voller Erwerbsminderung in Betracht (§ 43 SGB VI).

Sollte bei einem drei- bis unter sechsstündigen Leistungsvermögen kein Arbeitsplatz vorhanden und der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen sein, ist aufgrund der von der Rechtsprechung entwickelten konkreten Betrachtungsweise ebenfalls die Zahlung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit möglich.

Besonderheiten im Falle von Behinderung

Menschen, die in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) oder in einer anderen beschützenden Einrichtung beschäftigt sind und wegen der Art und Schwere ihrer Behinderung nicht auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, sind grundsätzlich voll erwerbsgemindert.

Wer schon vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (= fünf Jahre) wegen einer Behinderung nicht (mehr) erwerbsfähig ist, kann einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben, wenn er bis zur Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren ununterbrochen voll erwerbsgemindert geblieben ist. Diese Regelung betrifft vor allem Beschäftigte in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM).

Antrag auf Erwerbsminderungsrente

Eine Erwerbsminderung ist immer sehr individuell und das Thema komplex. Daher ist es ratsam, sich zur Antragsstellung mit den Auskunfts- und Beratungsstellen der Rentenversicherung in Verbindung zu setzen.

Begriffliche Abgrenzungen

Hinweis: Von dem Begriff der Erwerbsminderung abzugrenzen sind die Begriffe Erwerbsunfähigkeit bzw. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach dem Rentenrecht in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung und der Begriff Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) im Sozialen Entschädigungsrecht und in der Gesetzlichen Unfallversicherung.