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Allgemeiner Arbeitsmarkt

Es ist ein vorrangiges sozialpolitisches Ziel, dass alle erwerbsfähigen Menschen die Möglichkeit erhalten, in regulären Beschäftigungsverhältnissen zu gleichen Arbeitsbedingungen auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt zu arbeiten.

Besonders betroffene schwerbehinderte Menschen

Dies gilt auch für solche schwerbehinderte Menschen, die im Arbeits- und Berufsleben besonders betroffen sind, etwa diejenigen,

  • die zur Ausübung einer Beschäftigung aufgrund ihrer Behinderung einer besonderen Hilfskraft bedürfen,
  • deren Beschäftigung infolge der Behinderung für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit außergewöhnlichen Belastungen verbunden ist oder
  • die infolge ihrer Behinderung nur eine wesentlich geminderte Arbeitsleistung erbringen können.

Zweiter Arbeitsmarkt

Von dem Allgemeinen Arbeitsmarkt (auch: Erster Arbeitsmarkt) ist der Besondere Arbeitsmarkt (auch: Zweiter Arbeitsmarkt) zu unterscheiden, zu dem alle staatlich subventionierten Arbeitsverhältnisse zählen. Hierzu gehören beispielsweise Beschäftigungen in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM).

Beschäftigung in der Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM)

Ist eine Beschäftigung behinderter Menschen auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt trotz aller personellen, technischen sowie finanziellen Hilfen aufgrund der Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder möglich, kommt die Teilhabe am Arbeitsleben in einer WfbM in Betracht. Es ist aber ebenfalls Aufgabe der WfbM, den Übergang auf den Allgemeinen Arbeitsmarkt durch übergangsfördernde und arbeitsbegleitende Maßnahmen anzustreben.