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Hilfeplan

Im Sozialrecht gibt es verschiedene Planungsansätze zur Feststellung und Durchführung der einzelnen Leistungen zur Teilhabe. Der Hilfeplan ist das Verfahren zur Feststellung von Hilfebedarfen von Kindern und Jugendlichen im Sinne des SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe).

Der Hilfeplan (das Hilfeplanverfahren) ist ein Verfahren nach § 36 SGB VIII. Er gilt ausschließlich für die Hilfen zur Erziehung sowie die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35a SGB VIII).

Das Hilfeplanverfahren umfasst alle Beteiligten:

  • Personensorgeberechtigte,
  • das Kind oder den jungen Menschen,
  • den Leistungsträger und
  • den oder die Leistungserbringer.

Bei der Planung: Betroffene und Leistungsträger – bei der Ausführung und Überprüfung auch die Leistungserbringer.

Eckpunkte des Hilfeplanverfahrens

  • Art der Planung: Hilfeplanverfahren
  • Rechtsgrundlage für das Hilfeplanverfahren: § 36 SGB VIII
  • Name des Plans: Hilfeplan
  • Koordination der Planung: Träger der Kinder- und Jugendhilfe
  • Planungsbereich: Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe
  • "Treffen am runden Tisch": Hilfeplankonferenz
  • Verbindung zu anderen Plänen: Wenn mehrere Rehabilitationsträger beteiligt sind, ist der Hilfeplan Teil der Teilhabeplanung.