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Teilhabeplan

Der Teilhabeplan ist einer der Planungsansätze zur Feststellung und Durchführung der einzelnen Leistungen zur Teilhabe im Sozialrecht. Bereits nach altem Recht war der leistende Rehabilitationsträger dafür verantwortlich, dass bei mehreren Leistungen bzw. beteiligten Rehabilitationsträgern die Leistungen schriftlich zusammengestellt und aufeinander abgestimmt werden. Dieser Vorgang wird jetzt ausdrücklich im novellierten SGB IX als Teilhabeplan benannt (§ 19 SGB IX). Bei der Teilhabeplanung geht es darum, Leistungsbedarfe zu ermitteln und festzustellen, die in Frage kommenden Leistungen und Rehabilitationsträger zu koordinieren und darum, den gesamten Reha-Prozess zu dokumentieren, zu steuern und zu begleiten.

Inhalte des Teilhabeplans sind das Datum des Antragseinganges, die Regelung der Zuständigkeiten und Erstattungsverfahren zwischen den unterschiedlichen Rehabilitationsträgern, die individuelle Bedarfsermittlung und Bedarfsfeststellung, die eingesetzten Instrumente zur Bedarfsfeststellung, ggf. die Ergebnisse der Teilhabeplankonferenz und die erreichbaren Teilhabeziele. Der Teilhabeplan soll im weiteren Verlauf des Reha-Prozesses den Bedürfnissen der Leistungsberechtigten angepasst werden.

Teilhabeplanverfahren

Um die Leistungserbringung "aus einer Hand" sicherzustellen, ist ein verbindliches Teilhabeplanverfahren unter der Verantwortung des Leistenden Rehabilitationsträger eingeführt worden, in dessen Ramen ein schriftlicher, fortzuschreibender Teilhabeplan zu erstellen ist (s. o.). Das Teilhabeplanverfahren einschließlich eines gemeinsamen Verfahrens der Bedarfsfeststellung ist ab dem dem 1. Januar 2018 nach § 19 SGB IX immer dann verbindlich für alle Rehabilitationsträger vorgeschrieben, wenn entweder verschiedene Leistungen eines Trägers oder aber verschiedene Leistungen mehrerer Träger erforderlich sind.

Somit soll ein einziger Reha-Antrag ausreichen, um ein umfassendes Prüf- und Entscheidungsverfahren in Gang zu setzen, auch wenn unterschiedliche Rehabilitationsträger wie beispielsweise Sozialamt, Integrationsamt, Rentenversicherung, Bundesagentur für Arbeit, Unfall-, Kranken- und Pflegeversicherung für unterschiedliche Leistungen zuständig bleiben. Dafür werden die Regelungen zur Zuständigkeit und zur trägerübergreifenden Zusammenarbeit für alle Träger, die Leistungen für Menschen mit Behinderung erbringen, gesetzlich definiert ( Leistender Rehabilitationsträger).

Eckpunkte des Teilhabeplanverfahrens

  • Art der Planung: Teilhabeplanverfahren
  • Rechtsgrundlage für das Teilhabeplanverfahren: §§ 19-23 SGB IX
  • Name des Plans: Teilhabeplan
  • Koordination der Planung: Leistender Rehabilitationsträger
  • Planungsbereich: Koordination aller in Frage kommenden Leistungen zur Teilhabe
  • "Treffen am runden Tisch": Teilhabeplankonferenz
  • Verbindung zu anderen Plänen: Die Planung ist trägerübergreifend.

Leistender Rehabilitationsträger

Künftig ist nur ein Rehabilitationsträger bei trägerübergreifenden Leistungen zur Teilhabe zuständig, der sogenannte Leistende Rehabilitationsträger. Der Leistende Rehabilitationsträger ist verantwortlich für die Einleitung und Durchführung des Teilhabeplanverfahrens, ggf. auch für die Durchführung einer Teilhabeplankonferenz, für die erforderliche Begutachtung und die Dokumentation aller Leistungen in einem Teilhabeplan. Auf diese Weise soll über den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe rechtzeitig und umfassend entschieden werden, auch wenn Einzelfragen der Zuständigkeit noch offen sind. Wer der Leistende Rehabilitationsträger ist, bestimmt sich künftig nach den Regelungen der §§ 14, 15 SGB IX.

Eingliederungshilfeträger und Teilhabeplanverfahren

Wenn der Träger der Eingliederungshilfe, z. B. das Sozialamt, für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortlich ist, weil er für eine Leistung zur Teilhabe verantwortlich ist, dann ist das Gesamtplanverfahren (das verpflichtend bei allen Leistungen der Eingliederungshilfe zu erarbeiten ist, z. B. bei Pflegeleistungen oder notwendigen Hilfen zum Lebensunterhalt) Gegenstand des Teilhabeplanverfahrens (vgl. § 21 SGB IX). Das Gesamtplanverfahren kann also, soweit der Träger der Eingliederungshilfe der verantwortliche Rehabilitationsträger ist, mit dem Teilhabeplanverfahren verbunden werden (vgl. § 143 Absatz 3 SGB XII).

Teilhabeplankonferenz

Die Unterstützungsleistungen für jeden einzelnen Menschen sollen gemäß dem individuellen Bedarf im Teilhabeplan festgelegt werden. Besonders bei komplexen Leistungsfällen kann (mit Zustimmung oder auf Wunsch der Leistungsberechtigten) eine Teilhabeplankonferenz (Fallkonferenz) als Teil des Teilhabeplanverfahrens einberufen werden. (Wird eine Teilhabekonferenz durchgeführt, können sich gemäß § 15 SGB IX die Fristen für die Entscheidung über den Antrag bei der Beteiligung mehrerer Rehabilitationsträger verlängern.)

Rehabilitationsträger, Leistungsberechtigte und ggf. weitere Beteiligte sollen den "runden Tisch" der Teilhabeplankonferenz nutzen, um gemeinsam den Rehabilitationsbedarf, die Maßnahmen und geeignete Ziele festzulegen (§ 20 SGB IX). Die Durchführung einer solchen Konferenz kann von den Leistungsberechtigten, den beteiligten Rehabilitationsträgern und den Jobcentern vorgeschlagen werden. Der Leistende Rehabilitationsträger kann den Vorschlag jedoch ablehnen, wenn der Sachverhalt seiner Meinung nach auch ohne großen Aufwand schriftlich ermittelt werden kann.

Grundsätzlich ist die Möglichkeit einer Teilhabeplankonferenz dazu gedacht, die Beteiligung der Leistungsberechtigten zu stärken. Sie wird durch die im Bundesteilhabegesetz (BTHG) vorgesehene sowie vom Bund geförderte Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) unterstützt.

Gemeinsame Empfehlungen

Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) ist dabei, die zahlreichen Änderungen durch das Bundesteilhabegesetz in die Gemeinsamen Empfehlungen der Rehabilitationsträger einfließen zu lassen. Zurzeit werden die Gemeinsame Empfehlung "Reha-Prozess" und die Gemeinsame Empfehlung "Zuständigkeitsklärung" überarbeit sowie die neu zu vereinbarende Gemeinsame Empfehlung "Instrumente der Bedarfsermittlung (§ 13 SGB IX)" erarbeitet. Die Gemeinsamen Empfehlungen sollen bis zum Jahreswechsel 2017/2018 zur Verfügung stehen.

Teilhabeverfahrensbericht

Ab dem 1. Januar 2018 sind alle Rehabilitationsträger verpflichtet, eine gemeinsame Statistik über die Erbringung von Rehabilitationsleistungen sowie die Anzahl und die Dauer der Verwaltungsverfahren zu erstellen. Die gebündelten und weitergeleiteten Daten werden von der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) ab 2019 in einem jährlich erscheinenden Teilhabeverfahrensbericht zusammengefasst, ausgewertet und veröffentlicht.

Mit dem Bericht sollen die Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger und das Reha-Leistungsgeschehen transparenter gemacht werden. Nach den aktuellen Entwicklungen wird es für den ersten Berichtszeitraum in einigen Trägerbereichen sogeannte "Piloten" geben, um so dem Ziel einer einheitlichen und strukturierten Erhebung näher zu kommen.