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Ansprechstellen

Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) hat der Gesetzgeber alle Rehabilitationsträger verpflichtet, ab dem 1. Januar 2018 untereinander vernetzte Ansprechstellen nach § 12 SGB IX zu benennen. Die Ansprechstellen sollen barrierefreie Informationen zur Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe (auch zur Inanspruchnahme des Persönlichen Budgets) und zu Beratungsangeboten für Antragstellerinnen und Antragsteller, Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie andere Behörden bzw. Rehabilitationsträger bereitstellen.

Zurzeit ist noch nicht abschließend geklärt, ob Ansprechstellen auch beratende Funktionen übernehmen – dies wird zunächst vom jeweiligen Träger zu entscheiden sein. Die Verpflichtung zur Einrichtung von Ansprechstellen tritt an die Stelle der bisherigen Regelungen zu den Gemeinsamen Servicestellen der Rehabilitationsträger.

Hinweis auf weitere Beratungsangebote

Im Rahmen ihrer Auskunfts- und Beratungspflichten sind die Rehabilitationsträger u. a. auch gehalten, über die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) zu informieren. Die Informationspflicht umfasst die Auskunft über qualifizierte zugelassene Beratungsdienste in der Nähe der Leistungsberechtigten und bei Bedarf die Vermittlung von Beratungsterminen.