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Sehbehinderung

Die gesetzliche Definition von Sehschädigung (Oberbegriff für sowohl Sehbehinderung als auch Blindheit) erfolgt in Deutschland nach den Bestimmungen der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft mit Bezug auf die Messung der Fernsehschärfe. Der Begriff der Sehbehinderung bezieht sich auf ein beeinträchtigtes Sehvermögen, das auf eine verminderte Sehschärfe und/oder ein reduziertes Gesichtsfeld zurückzuführen ist.

Darüber hinaus können zusätzliche Probleme wie beispielsweise erhöhte Blendempfindlichkeit oder Anomalien der Farbwahrnehmung auftreten. Der Verlust des Sehvermögens kann das Sehzentrum, periphere Felder oder nur bestimmte Teile der peripheren Felder des Gesichtsfelds in einem oder beiden Augen betreffen.

Korrigierbare vs. nicht korrigierbare Sehbeeinträchtigungen

Die korrigierbaren Sehbeeinträchtigungen wie die Weitsichtigkeit und Kurzsichtigkeit lassen sich weitgehend mit einer Brille oder mit Kontaktlinsen beheben.

Die nichtkorrigierbaren Seheinschränkungen sind häufig angeboren bzw. durch eine Erkrankung oder einen Unfall erworben. Sie betreffen Störungen im Bereich des Sehnervs, der Netzhaut, der Linse oder der Hornhaut. Das Sehvermögen auf dem besseren Auge beträgt – trotz Sehhilfen wie Brille oder Kontaktlinsen – höchstens 30 Prozent.

Einteilung von Sehbeeinträchtigungen

  1. geringe Sehschädigung (Visus 0,3-0,1);
  2. mittlere Sehschädigung (Visus 0,1-0,05);
  3. hochgradige Sehschädigung (Visus 0,05-0,02);
  4. praktische Blindheit (Visus < 0,02);
  5. Vollblindheit: kein Sehvermögen, keine visuelle Wahrnehmung.

Kennzeichen einer Sehschädigung

  • Äußerungen über Sehbeschwerden, zum Beispiel verschwommenes, unscharfes Sehen, Schwierigkeiten beim Sehen in die Ferne (an die Wandtafel), beim Beobachten von Versuchen, beim Lesen kleinerer Drucke;
  • Organauffälligkeiten wie Augenzittern, Augenrollen, Schielen;
  • scheinbares Vorbeisehen an einem fixierten Objekt, keinen Blickkontakt aufnehmen können, verschlafener Blick;
  • Anstoßen, Stolpern, Danebengreifen, Fehltritte beim Treppensteigen;
  • mit der Nase lesen, schiefe Kopfhaltung beim Sehen, Gebrauch nur eines Auges, Blinzeln;
  • erhöhte Blendempfindlichkeit, Lichtscheu oder Wunsch nach mehr Licht;
  • häufiges Augenreiben, Rötung oder Tränen der Augen;
  • Kopfschmerzen oder schnelle Ermüdung bei Aufgaben, die Anforderungen an das Sehen stellen;
  • auffallend schlechte Handschrift oder auffällige Veränderungen der Handschrift.

Sehbehinderungen können zu Ansprüchen auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder auch zum Anspruch auf Erwerbsminderungsrente der gesetzlichen Rentenversicherung führen.

Weniger häufig werden medizinische Rehabilitationsleistungen in Anspruch genommen. Kosten für die Ausbildung eines Blindenführhundes werden in der Regel von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen.

Hilfen für den Arbeitsplatz

Für sehbehinderte oder blinde Menschen im Beruf und ihre Arbeitgeber gibt es eine Reihe von Hilfen, die vom Integrationsamt oder einem Rehabilitationsträger gefördert werden können.

Erste Anlaufstelle für Informationen und Beratung sind die Integratiomsämter mit ihren Technischen Beratungsdiensten und die von ihnen beauftragten Integrationsfachdienste (IFD):