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Blindheit

Die gesetzliche Definition der Sehschädigung (Oberbegriff für Blindheit und Sehbehinderung) erfolgt in Deutschland nach den Bestimmungen der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft mit Bezug auf die Messung der Fernsehschärfe. Als blind gilt, wer auf dem besseren Auge ein Sehvermögen von unter 1/50 (weniger als zwei Prozent) besitzt. Auch, wer noch über einen Sehrest verfügt und beispielweise Lichtschein wahrnimmt, kann demnach als "blind" eingestuft sein.

Die Voraussetzungen für Blindheit sind in der Regel als erfüllt anzusehen, wenn die Sehschärfe auf dem besseren Auge

  • nicht mehr als 1/35 beträgt, wenn das Gesichtsfeld dieses Auges bis auf 30 Grad oder weiter eingeschränkt ist, oder
  • nicht mehr als 1/20 beträgt, wenn das Gesichtsfeld dieses Auges bis auf 15 Grad oder weiter eingeschränkt ist, oder
  • nicht mehr als 1/10 beträgt, wenn das Gesichtsfeld dieses Auges bis auf 10 Grad oder weiter eingeschränkt ist, oder
  • mehr als 1/10 bis zur vollen Sehschärfe beträgt, wenn das Gesichtsfeld dieses Auges bis auf 5 Grad oder weiter eingeschränkt ist.

Angeborene Blindheit oder hochgradige Sehbehinderung sind seltene, aber schwerwiegende Behinderungsformen, die oft mit weiteren Beeinträchtigungen verbunden sind.

Grad der Sehschädigung (Sozialrecht)

Nach dem deutschen Sozialrecht ist der Grad der Sehschädigung folgendermaßen festgelegt:

  • Personen mit einem Sehvermögen von zwei Prozent oder weniger gelten als blind. Auch wer noch über einen Sehrest verfügt und zum Beispiel Lichtschein wahrnimmt, kann als "blind" eingestuft sein.
  • Personen mit einem Sehvermögen von zwei bis fünf Prozent gelten als hochgradig sehbehindert. Die Betroffenen können blinden Menschen gleichgestellt werden.
  • Personen mit einem Sehvermögen von fünf bis 30 Prozent gelten als sehbehindert.

So gelten beispielsweise auch Personen, die sich in Ausbildung und Beruf wie blinde Menschen verhalten und auf entsprechende Blindentechniken angewiesen sind, als blind, auch wenn sie noch über ein gewisses Restsehvermögen verfügen.

In der Augenheilkunde und im Sozialrecht gilt gemäß obiger Definition derjenige als blind, dem das Augenlicht vollständig fehlt oder dessen Sehschärfe auf weniger als zwei Prozent des normalen Sehvermögens herabgesetzt ist.

Eine vorliegende Blindheit ist eine Schwerbehinderung und wird mit dem Merkzeichen "Bl" in den Schwerbehindertenausweis eingetragen.

Blindheit und Beruf

Es gibt einen gravierenden Unterschied zwischen von Geburt an blinden bzw. früh erblindeten Menschen und späterblindeten Menschen. Von Geburt an blinde Menschen stellen sich von Beginn an auf das fehlende Sehvermögen ein. Sie erlernen die Blindenschrift, trainieren Orientierung und Mobilität und werden im Umgang mit speziellen Blindenhilfsmitteln geschult.

Für späterblindete Menschen ist der Verlust der Sehkraft ein tief greifender Einschnitt in die gewohnten Lebensbezüge. Mit zunehmendem Alter fällt es schwerer, die Blindenschrift zu erlernen und die Mobilität zu erhalten.

In Bezug auf die berufliche Teilhabe blinder Menschen bedingt das fehlende Sehvermögen eine starke Abhängigkeit von der Hilfe anderer. Wie bei kaum einer anderen Behinderung sind viele Tätigkeiten von vorneherein ausgeschlossen. Häufig finden blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen geeignete Arbeitsplätze im Büro- und Verwaltungsbereich.

Technische Arbeitshilfen am Arbeitsplatz

Es gibt eine Vielzahl von technischen Arbeitshilfen, die blinde Mitarbeiter am Arbeitsplatz einsetzen können:

  • Braillezeilen (ermöglichen Zugang zu elektronischen Daten und ihrer Verarbeitung),
  • Scanner (lesen gedruckte Texte ein),
  • Brailledrucker (drucken in Blindenschrift aus),
  • Akustische Signale (ersetzen optische Signale),
  • Spracheingabe und Sprachausgabe.

Persönliche Assistenz


Trotz der zahlreichen Blindenhilfsmittel kann auf persönliche Hilfe nicht verzichtet werden. Bei einigen Tätigkeiten ist eine Arbeitsassistenz unentbehrlich, zum Beispiel in Form einer Vorlesekraft. Auch bei optimaler Arbeitsplatzgestaltung müssen zumeist zusätzliche Hilfen angeboten werden.

Berufliche Rehabilitationseinrichtungen

Spezielle Rehabilitationseinrichtungen (Berufsbildungswerke und Berufsförderungswerke) für blinde und sehbehinderte Menschen bieten Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (BvB) (beispielsweise Blindentechnische Grundausbildung), Berufsausbildungen und Umschulungen zur beruflichen Weiterbildung an.

Die Rehabilitationsträger und die Integrationsämter mit ihren Technischen Beratungsdiensten sowie die Integrationsfachdienste arbeiten eng mit diesen Einrichtungen zusammen. Hier können neue Techniken erprobt und ihre Anwendung trainiert werden. Die Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation führen auch in neue Tätigkeitsfelder ein.