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Grad der Behinderung (GdB)

Der Grad der Behinderung (GdB) gilt im Schwerbehindertenrecht als Maß für die Beeinträchtigungen körperlicher, geistiger oder seelischer Funktionen mit Auswirkungen in verschiedenen Lebensbereichen (wobei alterstypische Beeinträchtigungen bei der Beurteilung nicht berücksichtigt werden). Der GdB sagt jedoch nichts aus über die Leistungsfähigkeit am Arbeitsplatz und ist unabhängig vom ausgeübten oder angestrebten Beruf.

Feststellung des GdB

Die Feststellung des GdB erfolgt durch die Versorgungsverwaltung. Diese prüft nach entsprechendem Antrag die vorliegenden Unterlagen, fordert gegebenenfalls weitere Unterlagen bei den behandelnden Ärzt/inn/en an und erlässt dann einen Feststellungsbescheid. Beträgt der GdB 50 und mehr, liegt eine Schwerbehinderung vor. Die Versorgungsverwaltung stellt dann dementsprechend einen Schwerbehindertenausweis aus.

Versorgungsmedizinische Grundsätze (VMG)

Bemessen wurde der GdB früher nach den sogenannten bundesweit geltenden "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit (AHP)". Diese werden seit 2009 als verfassungskonforme Rechtsgrundlage durch die Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) als Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung ersetzt. Einige Nummern in den AHP sind im Zuge der Reform entfallen, die meisten Nummern haben aber auch nach Inkrafttreten der Verordnung ihre Gültigkeit behalten. Die Auswirkung von Funktionsbeeinträchtigungen wird als GdB in Zehnergraden – je nach Schwere – von 20 bis 100 wiedergegeben.

Gesamt-GdB

Einzelne Erkrankungen werden nicht addiert, sondern in ihrer Gesamtheit als Gesamt-GdB bewertet. Zum Beispiel führt Erkrankung A zu einem GdB von 50, Erkrankung B zu einem GdB von 30. Insgesamt wird aber kein GdB von 80, sondern beispielsweise ein GdB von 60 festgestellt. Bei Anerkennung der Behinderung wird der Gesamt-GdB im Bescheid mitgeteilt.