BBiG-Novelle Das ändert sich für Azubis und Ausbilder

Mit der Zustimmung des Bundesrats am 29.11.19 ist die Novellierung des Berufsbildungsgesetzes abgeschlossen. Die BAG BBW hat eine Übersicht über die Veränderungen erstellt, die auch Berufsbildungswerke und ihre Teilnehmenden betreffen. Diese treten schrittweise ab 01.01.2020 bundesweit in Kraft.

Anstieg der Mindestausbildungsvergütung

Die Ausbildungsvergütung hängt davon ab, in welchem Kalenderjahr die Ausbildung beginnt. Die neue Mindestausbildungsvergütung gilt demnach nur für Ausbildungsverhältnisse, die ab dem 1.1.20 beginnen. Entsprechendes gilt auch für das Ausbildungsgeld. D.h. die Neuregelung hat keine Auswirkungen auf die Teilnehmenden, die bereits vor dem 1.1.20 ihre Ausbildung begonnen haben. Wie hoch genau das Ausbildungsgeld im Einzelfall für jeden Azubi ausfallen wird, lässt sich nur indiviuell beantworten. Denn die Höhe ist abhängig von den persönlichen Voraussetzungen der Auszubildenden. Im ersten Ausbildungsjahr erhalten Auszubildende, deren Ausbildung in 2020 beginnt, eine Mindestvergütung in Höhe von 515 Euro. Beginnt die Ausbildung 2021, beträgt die Vergütung mindestens 550 Euro; beginnt sie 2022, beträgt die Vergütung mindestens 585 Euro; beginnt sie 2023 beträgt die Vergütung mindestens 620 Euro.

Ab 2024 wird die Höhe der Mindestvergütung für das erste Ausbildungsjahr jeweils im November des Vorjahres im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben. Sie wird jährlich an die durchschnittliche Entwicklung aller Ausbildungsvergütungen angepasst. Die Kosten für die Aufstockung der Vergütung in der Reha-Ausbildung übernimmt die Bundesagentur für Arbeit.

Für das zweite, dritte und vierte Ausbildungsjahr wird dem wachsenden Beitrag der Auszubildenden zur betrieblichen Wertschöpfung außerdem durch steigende Aufschläge Rechnung getragen. Auszubildende erhalten 18 Prozent, 35 Prozent bzw. 40 Prozent über dem jeweiligen Einstiegsbetrag für das erste Ausbildungsjahr.

Die Bundesagentur für Arbeit hat die Fachlichen Weisungen zum maßgeblichen § 123 SGB III aktualisiert und veröffentlicht.

Neuregelungen zur Teilzeitausbildung

Das Gesetz sieht vor, allen Menschen künftig Teilzeitausbildungen zu ermöglichen. Voraussetzung der Teilzeitausbildung ist wie bisher, dass sich ausbildende Betriebe und Auszubildende darüber einig sind.

Durch die Neuregelung wird zunächst die Teilzeit von der Verkürzung der Ausbildungszeit entkoppelt. Damit entfällt die Notwendigkeit eines „berechtigten Interesses“ für eine Teilzeitberufsausbildung. Die Teilzeitberufsausbildung wird damit von einer Ausnahmelösung für besondere Lebenslagen zu einer Gestaltungsoption für die Durchführung von Berufsausbildungen. Damit können auch Personen, bei denen das Erreichen des Ausbildungsziels bisher bei einer verkürzten Ausbildungszeit nicht zu erwarten war, nun eine Teilzeitberufsausbildung absolvieren.

Im Berufsausbildungsvertrag ist hierfür für die gesamte Ausbildungszeit oder für einen bestimmten Zeitraum der Berufsausbildung die Verkürzung der täglichen oder der wöchentlichen Ausbildungszeit zu vereinbaren. Die Kürzung der täglichen oder der wöchentlichen Ausbildungszeit darf nicht mehr als 50 Prozent betragen. Auf Verlangen der Auszubildenden verlängert sich die Ausbildungsdauer auch über die Höchstdauer hinaus bis zur nächsten möglichen Abschlussprüfung.

Im Einklang mit der Einführung der Mindestausbildungsvergütung kann diese nur entsprechend der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit unterschritten werden. Wird zum Beispiel die reguläre Arbeitszeit um 30 Prozent gekürzt, so ist die Angemessenheit der Vergütung ausgeschlossen, wenn der sich aus den Regelungen zur Mindestvergütung ergebende Betrag für das jeweilige Jahr um mehr als 30 Prozent gekürzt wird.