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Stufenweise Wiedereingliederung

Die Stufenweise Wiedereingliederung (auch: Hamburger Modell) ist eine Leistung der medizinischen Rehabilitation und soll arbeitsunfähige Beschäftigte nach längerer schwerer Krankheit mit einhergehender Leistungsminderung schrittweise unter ärztlicher Aufsicht wieder an die volle Arbeitsbelastung gewöhnen und so den Wiedereinstieg in den alten Beruf erleichtern. Während der Stufenweisen Wiedereingliederung sind die Beschäftigten noch krankgeschrieben und erhalten Krankengeld oder Übergangsgeld.

Voraussetzungen für eine Stufenweise Wiedereingliederung

Grundsätzlich haben alle Beschäftigten – auch Teilzeitbeschäftigte, Auszubildende und Selbstständige – nach längerer Krankheit Anspruch auf eine Stufenweise Wiedereingliederung, wenn eine ausreichende Belastbarkeit vorhanden ist und die berufliche Eingliederung aus medizinischer Sicht Aussicht auf Erfolg hat.

Eine Stufenweise Wiedereingliederung wird von der Ärztin oder dem Arzt in Abstimmung mit der Patientin oder dem Patienten sowie der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber verordnet. Die Betroffenen können selbst entscheiden, ob eine Stufenweise Wiedereingliederung überhaupt stattfinden soll. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dürfen eine Stufenweise Wiedereingliederung lediglich dann ablehnen, wenn sie ihnen – in Ausnahmefällen – nicht zumutbar is.

Zuständigkeit der Rehabilitationsträger

Die Stufenweise Wiedereingliederung ist eine Leistung der medizinischen Rehabilitation. Als Leistungsträger kommen die Krankenversicherung, Rentenversicherung sowie in speziellen Fällen auch die Agentur für Arbeit oder die Unfallversicherung in Frage.

  • Krankenversicherung
    Die Krankenkasse ist für die Stufenweise Wiedereingliederung zuständig, wenn diese beispielsweise von der niedergelassenen Ärztin oder dem niedergelassenen Arzt als Mittel zur Beendigung einer Arbeitsunfähigkeit empfohlen wird (§ 74 SGB V). Für die Dauer der Stufenweisen Wiedereingliederung liegt noch Arbeitsunfähigkeit vor und es besteht Anspruch auf Krankengeld. Die Ärztin oder der Arzt stellt einen Wiedereingliederungsplan (Stufenplan) auf.
  • Rentenversicherung
    Die Rentenversicherung ist für Leistungen zur Stufenweisen Wiedereingliederung (Übergangsgeld) zuständig, wenn
    a) die Notwendigkeit einer Stufenweisen Wiedereingliederung bis zum Ende einer von der Rentenversicherung finanzierten medizinischen Rehabilitationsleistung in der jeweiligen Rehabilitationseinrichtung festgestellt und die Stufenweise Wiedereingliederung auch bis dahin eingeleitet wurde,
    b) die Stufenweise Wiedereingliederung unmittelbar auf eine medizinische Rehabilitationsleistung der Gesetzlichen Rentenversicherung folgt (§ 15 SGB VI in Verbindung mit §§ 28, 51 SGB IX).

Anspruch auf Entgeltersatzleistungen

Die Beschäftigten erhalten während der Stufenweisen Wiedereingliederung entweder

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können während der Maßnahme auch freiwillig Arbeitsentgelt entrichten, was zu Kürzungen bzw. zum Wegfall der Entgeltersatzleistung führt. Zusatzleistungen wie beispielsweise Fahrtkosten für den Weg zur Arbeit können für die Dauer der Stufenweisen Wiedereingliederung vom zuständigen Rehabilitationsträger oder von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber gewährt werden.

Stufenweise Wiedereingliederung und Schwerbehinderung

Besondere Regelungen gelten für die Stufenweise Wiedereingliederung schwerbehinderter und gleichgestellter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (siehe Urteil des BAG vom 13.06.2006, 9 AZR 229/05).

In diesen Fällen muss eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden, die

  • einen Wiedereingliederungsplan über alle aus ärztlicher Sicht zulässigen Arbeiten und
  • eine Prognose darüber enthält, ob und wann mit der vollen oder teilweisen Arbeitsfähigkeit zu rechnen ist.

Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber entscheiden anhand dieser Bescheinigung, ob ihnen die Beschäftigung zuzumuten ist. Halten sie sie für nicht zumutbar, können sie die Stufenweise Wiedereingliederung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers ablehnen.

Wichtig: Auch im Rahmen einer Wiedereingliederung können schwerbehinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine anderweitige Beschäfitugng verlangen, wenn sie behinderungsbedingt nicht mehr in der Lage sind, die bisherige Tätigkeit zu verrichten.

Stufenplan zur Stufenweisen Wiedereingliederung

In Abstimmung zwischen Arzt/Ärztin, Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer sowie Arbeitgeberin oder Arbeitgeber wird ein jeweils individueller Stufenplan erstellt, in dem die schrittweise Wiedereinführung in die bisherige Tätigkeit bis zum Erreichen der vollständigen Arbeitsfähigkeit festgelegt wird. In der Regel dauert eine Stufenweise Wiedereingliederung zwischen sechs Wochen und sechs Monaten.

Der Stufenplan umfasst

  • Beginn und Ende der Stufenweisen Wiedereingliederung,
  • Einzelheiten über die verschiedenen Schritte,
  • ein Rücktrittsrecht vor dem vereinbarten Ende,
  • Gründe für einen Abbruch,
  • Ruhen von Bestimmungen im Arbeitsvertrag während der Dauer der Stufenweisen Wiedereingliederung und
  • Höhe eines eventuellen Arbeitsentgeltes.

Die Stufenweise Wiedereingliederung endet erfolgreich, wenn die oder der Beschäftigte wieder voll belastbar ist. Wird die schrittweise Arbeitsaufnahme abgebrochen, gilt sie oder er weiterhin als arbeitsunfähig. Dann werden weitergehende medizinische oder berufliche Rehabilitationsmaßnahmen oder auch eine Erwerbsminderungsrente erwogen.

Typischer Verlauf einer Stufenweisen Wiedereingliederung in der Praxis

  1. Zuerst wird der Stufenweisen Wiedereingliederung aus medizinischer Sicht zugestimmt.
  2. Die oder der Betroffene stimmt einer Stufenweise Wiedereingliederung selbst zu.
  3. Arzt/Ärztin und Patient/Patientin füllen gemeinsam den Antrag auf Stufenweise Wiedereingliederung aus.
  4. Arzt/Ärztin und Patient/Patientin erstellen gemeinsam einen "Wiedereingliederungsplan", aus dem hervorgeht, mit welcher Tätigkeit und Stundenzahl dieser beginnt und in welchem Zeitraum Art und Umfang der Tätigkeit gesteigert werden.
  5. Der Antrag auf Stufenweise Wiedereingliederung wird der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber vorgelegt – von ihr bzw. ihm hängt die Durchführung der Maßnahme ab: Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber muss ihr bzw. sein Einverständnis mit einer Unterschrift bestätigen, ist dazu aber nicht verpflichtet.
  6. Es empfiehlt sich, eine Stellungnahme des Betriebsarztes/der Betriebsärztin bzw. des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) einzuholen.
  7. Der Antrag wird bei der Krankenkasse eingereicht. Diese prüft, ob sie der Maßnahme zustimmt. Zum Teil bezieht auch die Krankenkasse den MDK mit ein.
  8. Haben alle Beteiligten zugestimmt, kann die Maßnahme beginnen.
  9. Während der eingeschränkten Beschäftigung bleiben die Versicherten weiterhin arbeitsunfähig geschrieben.