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Prüfungsmodifikationen

Nach Empfehlung des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) sind bei der Durchführung von Abschluss- bzw. Gesellenprüfungen von den Kammern oder auch bei Prüfungen im Hochschulstudium die besonderen Belange der körperlich, geistig und seelisch behinderten Menschen durch sogenannte Prüfungsmodifikationen zu berücksichtigen. Nachteile, die jungen Menschen mit Behinderung in der Prüfungssituation entstehen können, sollen mit dieser Möglichkeit ausgeglichen werden.

Prüfungsmodofikationen in der Berufsausbildung

Der Antrag auf einen Nachteilsausgleich sollte von den Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmern rechtzeitig, jedoch spätestens mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung bzw. dem Antrag auf Prüfungszulassung erfolgen.

Grundsätzlich gilt, dass Abweichungen bei den Prüfungen nicht den Inhalt der Prüfung betreffen dürfen. Prüfungsleistungen behinderter Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer dürfen auch nicht besser beurteilt werden als bei anderen Prüflingen. Nachteilsausgleiche beziehen sich stets auf die individuellen Besonderheiten und Möglichkeiten von Prüflingen und sollen deren Chancengleichheit gegenüber nichtbehinderten Prüflingen wahren.

Prüfungsmodofikationen im Studium

Auch an den Hochschulen müssen Prüfungsordnungen die besonderen Belange behinderter Studierender zur Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigen (siehe § 16 Hochschulrahmengesetz (HRG)). Das heißt, Studierende mit Behinderung oder mit chronischer Erkrankung können Prüfungsmodofikationen als Nachteilsausgleich beantragen, wenn sie die Leistungen im Studium oder in Prüfungen behinderungsbedingt nicht in der Form erbringen können, wie es vorgeschrieben ist.

Studierende mit Beeinträchtigungen können auf Antrag praktische Teilleistungen verändern, kürzen oder durch gleichwertige andere Leistungen ersetzen. Der Antrag auf Veränderung muss rechtzeitig vor der Prüfung beim Prüfungsamt, dem Prüfungsausschuss bzw. bei der Prüferin oder dem Prüfer gestellt werden.

Beispiele für häufig beantragte Prüfungsmodifikationen

  • Verlängerung der Prüfungszeit, häufigere Pausen.
  • Besonderer Ort der Prüfung (beispielsweise Durchführung der Prüfung am eigenen, behinderungsgerechten Arbeitsplatz im Ausbildungsbetrieb).
  • Einsatz bstimmter technischer Hilfsmittel.
  • Mitbringen einer vertrauten Begleitperson zur psychischen Unterstützung.
  • Bei mündlichen Prüfungen Einsatz von Gebärdensprachdolmetscherinnen oder -dolmetschern.

  • Ablegen einer schriftlichen, statt einer mündlichen Prüfung.

  • Mehr Zeit für das Bearbeiten von einzelnen Studienleistungen (Klausuren oder Hausarbeiten) und Prüfungen.

  • Veränderung des gesamten Zeitraums, in dem bestimmte Studienleistungen und Prüfungsleistungen erbracht werden müssen.