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Heimarbeit

Heimarbeit ist eine berufliche Tätigkeit, die gegen Bezahlung zu Hause verrichtet wird. Die Beschäftigungsverhältnisse von Heimarbeitern und Heimarbeiterinnen sind im Heimarbeitsgesetz geregelt (da es sich bei ihnen mangels persönlicher Abhängigkeit um keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts handelt). Durch die Schutzbestimmungen des Heimarbeitsgesetzes wird dem besonderen wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis der Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter und der daraus resultierenden Schutzbedürftigkeit Rechnung getragen.

Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in Heimarbeit

Die Besonderheiten bei der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in Heimarbeit werden in § 210 SGB IX geregelt. Auch für Personen, die Heimarbeit in Auftrag geben, gelten die Verpflichtungen des § 163 SGB IX Absatz 1 und 5. Hiernach müssen alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ein Verzeichnis der bei ihnen beschäftigten schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen führen und der Bundesagentur für Arbeit und dem Integrationsamt vorlegen.

Schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Menschen, die in Heimarbeit hauptsächlich für eine Arbeitgeberin oder einen Arbeitgeber beschäftigt sind, werden auf die Beschäftigungspflicht dieser Arbeitgeberin oder dieses Arbeitgebers angerechnet, sofern sie oder er hierzu nach § 154 Absatz 1 und § 157 SGB IX verpflichtet ist.

Ebenso können schwerbehinderte Hilfskräfte einer oder eines Hausgewerbetreibenden nach § 2 des Heimarbeitsgesetzes auf die Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen der Auftraggeberinnen oder Auftraggeber angerechnet werden. Voraussetzung für die Anrechnung ist, dass die oder der Hausgewerbetreibende hauptsächlich für diese eine Autraggeberin oder diesen einen Auftraggeber arbeitet. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber muss die Anrechnung zuvor beantragen.

Auch für schwerbehinderte Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter gelten im Wesentlichen die Schutzrechte des Schwerbehindertenrechts wie der besondere Kündigungsschutz und der Anspruch auf Zusatzurlaub. Die nach dem Heimarbeitsgesetz festgelegte Kündigungsfrist von zwei Wochen beträgt bei schwerbehinderten und gleichgestellten Heimarbeiterinnen und Heimarbeitern vier Wochen.