Das Lexikon ist ein Service von REHADAT.

Erwerbsunfähigkeit

Die Erwerbsunfähigkeit war für das bis 31. Dezember 2000 geltende (Renten)Recht maßgebend. Danach waren diejenigen erwerbsunfähig, die aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigung keine regelmäßige Erwerbstätigkeit ausüben oder damals nur bis 630 DM brutto monatlich verdienen konnten. Erwerbsunfähig war nicht, wer noch eine selbstständige Tätigkeit ausübte.

Erwerbsunfähigkeitsrente

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit besteht nur noch bei einem Rentenbeginn vor 2001. Neben dem Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit nach dem Recht bis 31. Dezember 2000 mussten in den letzten fünf Jahren vor der Erwerbsunfähigkeit für mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt und außerdem die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt worden sein. Solange Erwerbsunfähigkeit vorliegt, wird die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit abhängig vom Hinzuverdienst entweder in voller Höhe oder in Höhe der Rente wegen Berufsunfähigkeit gezahlt.

Ansprüche auf Rente wegen Erwerbsminderung seit Juli 2017

Seit dem 1. Juli 2017 können keine neuen Ansprüche auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, sondern nur noch auf Rente wegen Erwerbsminderung entstehen – die Renten wegen Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit wurden abgeschafft und durch die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und Rente wegen voller Erwerbsminderung ersetzt (die Erwerbsunfähigkeitsrente ist nun die Rente wegen voller Erwerbsminderung). Es gilt eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro mit stufenloser Anrechnung des darüber hinausgehenden Hinzuverdienstes. Der Anspruch endet spätestens mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze. Danach besteht Anspruch auf Regelaltersrente.