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Behindertenbeauftragte

Die oder der Behindertenbeauftragte (auch: Beauftragte für die Belange behinderter Menschen) nimmt die Interessenvertretung von Menschen mit Behinderung wahr und setzt sich für gleichwertige Lebensbedingungen und gesellschaftliche Inklusion ein. In Behörden wird dies oftmals auch im Rahmen eines Inklusionsbeirats umgesetzt.

Der oder die (Bundes)Behindertenbeauftragte wird vom Bundeskabinett jeweils für die Dauer einer Legislaturperiode bestellt. Ernennung und Aufgaben sind seit dem 1. Mai 2002 im Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) geregelt. Behindertenbeauftragte gibt es auf verschiedenen Ebenen mit verschiedenen Wirkungsbereichen: Bundesbehindertenbeauftragte, Landesbehindertenbeauftragte, Behindertenbeauftragte der Kommunen, aber auch Behindertenbeauftragte der Parteien, in Großbetrieben oder an Hochschulen.

Aufgaben der Behindertenbeauftragten

Die oder der Behindertenbeauftragte hat nach § 18 BGG die Aufgabe, darauf hinzuwirken, dass die Verantwortung des Bundes, für gleichwertige Lebensbedingungen für Menschen mit und ohne Behinderungen zu sorgen, in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens erfüllt wird. Dazu gehört, politische und soziale Rahmenbedingungen mitzugestalten, über die Belange behinderter Menschen zu informieren und zu beraten, Öffentlichkeitsarbeit zu leisten und den Inklusionsgedanken zu verbreiten. Die oder der Behindertenbeauftragte hat allerdings keine Möglichkeit, Behörden oder anderen Stellen Weisungen zu erteilen.