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Ausländische Beschäftigte

Für ausländische Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gilt der Schutz durch das Schwerbehindertenrecht (SGB IX Teil 3) dann, wenn sie

  • einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 haben,
  • rechtmäßig im Bundesgebiet wohnen,
  • sich dort gewöhnlich aufhalten oder
  • als Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin beschäftigt sind (§ 2 Absatz 2 SGB IX).

Unter diesen Voraussetzungen erhalten ausländische Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen auch einen Schwerbehindertenausweis.