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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist seit dem 18. August 2006 in Kraft. Es setzt vier europäische Antidiskriminierungsrichtlinien aus dem Jahr 2000 in deutsches Recht um. Ziel des AGG ist es, Benachteiligungen aus folgenden sieben Gründen zu verhindern und zu beseitigen: aus Gründen der Rasse, ethnischen Herkunft, der Geschlechtszugehörigkeit, der Religion bzw. Weltanschauung, wegen einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität.

Das AGG regelt den Schutz vor Diskriminierung in zwei Anwendungsbereichen: dem Arbeitsrecht (Beschäftigung und Beruf) und dem Zivilrecht (Alltagsgeschäfte wie Einkäufe, Gaststätten- oder Diskothekenbesuche, Wohnungssuche sowie Versicherungs- und Bankgeschäfte).

Allgemeine Gleichbehandlung im Arbeitsrecht

Eine Benachteiligung aufgrund eines im AGG genannten Diskriminierungsmerkmals (siehe oben) im Bereich Beschäftigung und Beruf ist immer unzulässig

  • beim Zugang zur Erwerbstätigkeit (Stellenausschreibung, Bewerbungsverfahren, Auswahlgespräch, Auswahlkriterien, Einstellungsbedingungen),
  • bei der Arbeitsvertragsgestaltung (Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, Arbeitsentgelt, Zusatzleistungen, Sozialleistungen),
  • bei der beruflichen Ausbildung (Umschulung, Aus- und Weiterbildung, praktische Berufserfahrung),
  • beim beruflichen Aufstieg (Beförderungen, Versetzungen oder Umsetzungen, Weisungen über Aus-, Fort- und Weiterbildung),
  • bei der Mitgliedschaft und Mitwirkung in Gewerkschaften oder Arbeitgebervereinigungen,
  • bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Die Rechte und Pflichten von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern

Die Rechte und Pflichten des AGG gelten für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gleichermaßen wie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen dafür Sorge tragen, dass keine Diskriminierungen in Arbeitsverhältnissen stattfinden. Sie sind beispielsweise auch dazu verpflichtet, gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorzugehen, die andere Kolleginnen oder Kollegen diskriminieren. Die möglichen Maßnahmen reichen dabei von einer Versetzung über eine Abmahnung bis hin zur Kündigung.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Schutz vor Benachteiligungen, können Schadensersatz oder Entschädigung verlangen und sich über Benachteiligungen beschweren.

Ein Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung muss innerhalb von zwei Monaten nach dem diskriminierenden Vorfall der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt und innerhalb von drei Monaten nach dieser Mitteilung gerichtlich geltend gemacht werden.

Formen der Benachteiligung

Das AGG kennt fünf Formen von Benachteiligung:

  1. Unmittelbare Benachteiligung
    (Eine Person wird wegen eines Diskriminierungsmerkmals in einer vergleichbaren Situation schlechter behandelt als eine andere Person.)
  2. Mittelbare Benachteiligung
    (Scheinbar neutrale Vorschriften, die für alle gelten, stellen eine bestimmte Person oder Gruppe schlechter.)
  3. Belästigung
    (Aus Sicht eines objektiven Dritten wird die Würde einer Person durch eine unerwünschte Verhaltensweise wie Einschüchterung, Anfeindung, Erniedrigung oder Beleidigung verletzt.)
  4. Sexuelle Belästigung
    (Aus Sicht eines objektiven Dritten wird die Würde einer Person durch ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten verletzt.)
  5. Anweisung zur Benachteiligung einer Person wegen eines Diskriminierungsmerkmals

Die betroffene Person muss die Benachteiligung zunächst beweisen. Allerdings sind im AGG sogenannte "Beweiserleichterungen" vorgesehen. Kann die betroffene Person nachvollziehbare Anhaltspunkte für eine Benachteiligung vortragen, muss die Gegenpartei beweisen, dass die behauptete Ungleichbehandlung entweder gar nicht stattgefunden hat oder zumindest gerechtfertigt war.

Diskriminierungsmerkmal "Behinderung"

Das AGG regelt ausdrücklich, dass niemand aufgrund einer Behinderung im Sinne des SGB IX benachteiligt werden darf . Dabei wird nicht nach dem Grad der Behinderung (GdB) unterschieden. Der gesetzliche Schutz bezieht sich also nicht nur auf schwerbehinderte Menschen. Da die Abgrenzung einer Krankheit von einer Behinderung schwierig sein kann, kommt es immer auf den konkreten Einzelfall an.

Laut Antidiskriminierungsstelle stellt die Förderung von Menschen mit Behinderung ausdrücklich keine Diskriminierung von Menschen ohne Behinderung dar, denn Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind zu Fördermaßnahmen ausdrücklich verpflichtet, da behinderte Menschen überdurchschnittlich häufig ohne Arbeit sind.

Durchsetzung der Rechte

Von Diskriminierung Betroffene können sich an eine Beratungsstelle wenden. In größeren Betrieben sollen Beschwerdestellen eingerichtet ein. Auch die Gewerkschaften informieren bei arbeitsrechtlichen Benachteiligungen. Es gibt Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die auf das AGG spezialisiert sind.

Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS), die mit Inkrafttreten des AGG gemäß § 25 Absatz 1 AGG eingerichtet wurde, berät von Diskriminierung Betroffene, forscht zu Ursachen von Ungleichbehandlungen und verbreitet den Gedanken der Gleichbehandlung.