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Belastungserprobung

Die "Belastungserprobung und Arbeitstherapie" ist eine spezielle Maßnahme zur medizinisch-beruflichen Rehabilitation, die häufig nach Arbeits- oder Wegeunfällen angewendet wird. Sie dient vor allem der Feststellung der körperlichen, geistigen und psychischen Belastbarkeit für eine spätere berufliche Bildungsmaßnahme oder Arbeitstätigkeit. So wird während der Belastungserprobung innerhalb verschiedener Arbeitstherapiebereiche in enger Absprache mit den behandelnden Ärztinnen und Ärzten geklärt, ob Beschäftigte ihre letzte Tätigkeit noch ausüben können, ob sie in der Lage sind, an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) teilzunehmen und ob sie schulungsfähig sind. Die Belastungserprobung wird bei Bedarf zum Abschluss der medizinischen Rehabilitation überwiegend in sogenannten Phase-II-Einrichtungen, aber auch in Berufsförderungswerken durchgeführt und kann eine Vorstufe von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sein.

Abgleich von Arbeitsanforderungen und Arbeitsfähigkeit

Oft umfasst die Belastungserprobung auch Analysen zu den intellektuellen Fähigkeiten eines arbeitsunfähigen bzw. behinderten Menschen, zur psychischen Belastbarkeit, zu Einsatzmöglichkeiten und Einschränkungen bei den Tätigkeiten am Arbeitsplatz (vergleiche Profilmethode). Mit ihrer Hilfe wird zum Abschluss der medizinischen Rehabilitation eine Beziehung hergestellt zwischen der Arbeitsbelastung (Arbeitsanforderungen) und der Fähigkeit des einzelnen Menschen, diese körperlich und geistig-seelisch zu bewältigen. In diesem Zusammenhang gibt es Überschneidungen mit der Abklärung der beruflichen Eignung und der Arbeitserprobung.

Vorstufe zur beruflichen Wiedereingliederung

Die Belastungserprobung ist typischerweise eine Vorstufe zur beruflichen Rehabilitation. Sie kann insbesondere auch Hinweise für die Stufenweise Wiedereingliederung am bisherigen Arbeitsplatz liefern. So kann die Belastungserprobung dazu dienen, arbeitsunfähige Beschäftigte nach länger andauernder, schwerer Erkrankung im Rahmen eines ärztlich überwachten Stufenplans schrittweise an die volle Arbeitsbelastung möglichst am bisherigen Arbeitsplatz heranzuführen und auf diese Weise den Übergang zur vollen Berufstätigkeit zu erleichtern.

Leistungsverpflichtet sind die Unfallversicherungsträger bzw. Rentenversicherungsträger (§ 27 Absatz 1 Nummer 7 SGB VII und § 15 Absatz 1 SGB VI) und – nachrangig – die Krankenkassen (§ 42 SGB V).