Arbeitsförderungsgeld
Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) haben einen Rechtsanspruch auf Arbeitsförderungsgeld gegenüber dem Träger der Sozialhilfe. Die Zahlung erfolgt zusätzlich zu den Vergütungen nach § 41 Absatz 3 SGB IX. Die Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) müssen die Leistung in der erhaltenen Höhe an die im Arbeitsbereich der Einrichtungen beschäftigten behinderten Menschen weiterleiten.