Gemeinsame Servicestellen
Die Einrichtung und der Betrieb Gemeinsamer Servicestellen der Rehabilitationsträger gemäß SGB IX a. F. war dafür vorgesehen, dass die Rehabilitationsträger ihre gesetzliche Verpflichtungen aus dem SGB IX erfüllen. Hierbei sollten bestehende Strukturen der Rehabilitationsträger in ein Kooperations- und Kompetenznetzwerk einbezogen werden. Für behinderte Menschen sollten mit dieser Verzahnung bestehender Beratungs- und Unterstützungsangebote zusätzliche regionale Anlaufstellen für eine trägerübergreifende, umfassende, unverzügliche, neutrale, aber verbindliche Beratung und Unterstützung geschaffen werden.
Ansprechstellen nach SGB IX-neu
Die Gemeinsamen Servicestellen fallen mit Inkrafttreten des durch das Bundesteilhabegesetz neu geregelten SGB IX ab dem 01.01.2018 weg, da sie sich, bis auf wenige Ausnahmen, nicht bewährt haben. Das ist laut BMAS überwiegender Konsens der Fachwelt und der beteiligten öffentlichen Stellen. Bestehende Gemeinsame Servicestellen können noch bis 31. Dezember 2018 fortgeführt werden und Personen, die bisher für Gemeinsame Servicestellen gearbeitet haben, können künftig in den "Ansprechstellen" gemäß § 12 SGB IX-neu weiter arbeiten.
Die neu eingerichteten Ansprechstellen sollen konkreter geregelt sein als die Gemeinsamen Servicestellen, da jeder Rehabilitationsträger einzeln verpflichtet wird. Diese Auskunftsstellen werden künftig durch Einbeziehung der Jobcenter deutlich breiter aufgestellt sein.