Leistender Rehabilitationsträger
Ein Kernbereich des novellierten SGB IX durch das Gesetzgebungsverfahren des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) ist das Verwaltungsverfahren, d. h. das Antrags- und Teilhabeplanverfahren bzw. Gesamtplanverfahren (auch: Reha-Prozess). Künftig soll ein einziger Antrag ausreichen, um alle benötigten Leistungen zur Teilhabe von verschiedenen Rehabilitationsträgern zu erhalten. Seit dem 01.01.2018 ist der sogenannte Leistende Rehabilitationsträger gemäß § 14 SGB IX für die Koordination der Leistungen und gegenüber den Antragstellerinnen und Antragstellern verantwortlich.
Wenn auch andere Rehabilitationsträger anteilig zuständig sind, muss der Leistende Rehabilitationsträger sie nun einbeziehen und ein verbindliches Teilhabeplanverfahren (§§ 19-23 SGB IX) durchführen, ggf. auch eine Teilhabeplankonferenz und die Dokumentation aller Leistungen in einem Teilhabeplan. Der Leistende Rehabilitationsträger muss auch dann leisten, wenn sich die anderen Träger – obwohl zuständig – nicht einbringen. Mögliche Ansprüche an diese kann er später geltend machen. Dem Leistenden Rehabilitationsträger kommt damit eine Schlüsselfunktion zu. Für die Antragstellerinnen und Antragsteller soll dadurch das Verfahren von der Bedarfsermittlung bis hin zur Leistungserbringung beschleunigt werden.
Zuständigkeitsklärung, Weiterleitung/en, Fristen, Turbo-Klärung
Wie auch schon bislang beim Verfahrensweg zur Zuständigkeitsklärung, bleibt es bei der Zwei-Wochen-Frist, innerhalb derer der Rehabilitationsträger, bei dem der Antrag eingegangen ist (erstangegangener Rehabilitationsträger), festzustellen hat, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz zuständig ist (dabei ist es nicht erforderlich, dass der Rehabilitationsträger für alle Leistungen zuständig ist, die nach dem Antrag in Frage kommen – es genügt die Zuständigkeit für eine Leistung). Der erstangegangene Leistungsträger wird automatisch Leistender Rehabilitationsträger, wenn er den Antrag nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Freist weiterleitet.
Ist der erstangegangene Rehabilitationsträger insgesamt nicht zuständig, leitet er den Antrag innerhalb von zwei Wochen an einen zweiten Rehabilitationsträger weiter, der im Falle der Zuständigkeit zum Leistenden Rehabilitationsträger wird. Neu hierbei ist, dass jeder Rehabilitationsträger die Antragstellerin oder den Antragsteller unverzüglich über eine Weiterleitung informieren muss.
Wenn auch der zweite Rehabilitationsträger insgesamt nicht zuständig ist, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem seiner Auffassung nach zuständigen Rehabilitationsträger im Zuge einer zweiten Weiterleitung an einen weiteren Rehabilitationsträger weiterleiten. Der Gesetzgeber spricht im Falle einer zweiten Weiterleitung von der sogenannten Turbo-Klärung. Damit ist letzterer – und das ist neu – der Leistende Rehabilitationsträger (hierüber hat er wiederum die Antragstellerin oder den Antragsteller zu unterrichten). Das Gesetz schließt es übrigens nicht aus, dass die zweite Weiterleitung wiederum an den ursprünglich erstangegangenen Rehabilitationsträger erfolgt.
Der Leistende Rehabilitationsträger hat in der Regel binnen drei Wochen nach Antragseingang bei ihm zu entscheiden. Ausnahmen gelten insbesondere bei der Turbo-Klärung, bei Einholung eines Gutachtens und bei der Beteiligung anderer Rehabilitationsträger.
Antragssplitting, Mehrheit von Rehabilitationsträgern
Ist der Antrag zweimal weitergeleitet worden, muss der letztangegangene Rehabilitationsträger binnen einer Frist von drei Wochen über den Antrag entscheiden, die bereits beim zweitangegangenen Rehabilitationsträger begonnen hat. Hier gibt es keine Fristverlängerung (§ 14 Absatz 3 SGB IX).
Neu ist, dass der Leistende Rehabilitationsträger die Möglichkeit hat, den Antrag zu splitten und damit teilweise weiterzuleiten, wenn er für einen Teil der erforderlichen Leistungen nicht Rehabilitationsträger sein kann (z. B. Bundesagentur für Arbeit für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation). Die Rehabilitationsträger entscheiden dann jeweils über ihren Teil der Leistungen und informieren hierüber die Antragstellerin oder den Antragsteller.
Damit eine effektive und reibungslose Leistungserbringung gewährleistet werden kann, bleibt die Verantwortlichkeit gegenüber der Antragstellerin oder dem Antragsteller auch bei mehreren beteiligten Rehabilitationsträgern in einer Hand (§ 15 Absatz 2 SGB IX).
Benötigt der Leistende Rehabilitationsträger zum Beispiel für die Bedarfsermittlung die Mitwirkung weiterer Rehabilitationsträger, so fordert er von diesen entsprechende Feststellungen an (§ 15 Absatz 2 SGB IX). Diese erwartet er binnen zwei Wochen (eine Ausnahme besteht bei der Einholung von Gutachten).
Bringen sich die Rehabilitationsträger nicht innerhalb der vorgegebenen Fristen ein, dann muss der Leistende Rehabilitationsträger den Bedarf ermitteln und auch leisten. Die Antragstellerin oder der Antragsteller bekommt abschließend einen Bescheid, in dem alle Leistungen zusammengefasst sind (Leistungen wie aus einer Hand). Die Frist zur Entscheidung beträgt bei Beteiligung mehrerer Rehabilitationsträger (abweichend von § 14 Absatz 2 SGB IX) grundsätzlich sechs Wochen ab Antragseingang.