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Nachgehende Hilfen / Nachsorge

Nachgehende Hilfen (auch: Nachgehende Betreuung/Nachsorge) im Bereich der Rehabilitation bezeichnen

  • Nachsorgeleistungen zur Sicherung der Nachhaltigkeit des Rehabilitationserfolgs (zur weiteren Verbesserung noch eingeschränkter Fähigkeiten, Etablierung von Lebensstiländerungen, Verstärkung der Selbstwirksamkeitseffekte, nachhaltiger Transfer des Gelernten in den Alltag, Förderung von persönlicher und sozialer Kompetenz, Minderung von Schnittstellenproblemen in der Gesundheitsversorgung);
  • Leistungen zur ambulanten Nachsorge bei Abhängigkeitskranken, wenn im Anschluss an die stationäre Entwöhnungsbehandlung ein alleiniger Selbsthilfegruppenanschluss nicht ausreichend ist;
  • Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation nach § 64 Absatz 1 Nummern 3, 4 SGB IX, die sich an eine medizinische Rehabilitation anschließen – beispielsweise ärztlich verordneter Rehabilitationssport oder Funktionstraining.

Intention nachgehender Hilfen

Nachgehende Hilfen nach Abschluss ärztlich verordneter Leistungen sollen zur Verstärkung und Sicherung der primären Hilfen Krankheiten, Behinderungen und andere Nachteile für die Zukunft nach Möglichkeit ausschließen und/oder mildern.

Beispielsweise können Menschen mit Behinderung beim Übergang in eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von der Agentur für Arbeit durch eine nachgehende (sozialpädagogische) Betreuung gefördert werden, die Hilfestellung bei der Eingliederung am Arbeitsplatz bietet – und zwar nach einer Ausbildung oder Weiterbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur beruflichen Rehabilitation, das heißt in einem Berufsbildungswerk, Berufsförderungswerk oder in einer sonstigen Einrichtung.