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Genehmigungsfiktion

Die im Krankenversicherungsrecht geltende Genehmigungsfiktion bei Fristüberschreitung gilt seit dem 01.01.2018 auch für Teilhabeleistungen nach § 18 SGB IX. Kann über einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe nicht innerhalb von zwei Monaten ab Eingang entschieden werden, muss der Träger dies vor Fristablauf begründen und dabei auch taggenau angeben, wann über den Antrag entschieden wird.

Eine Verlängerung kommt nur bei den im Gesetz genannten Ausnahmefällen in Betracht, beispielsweise, wenn nachweislich keine Sachverständige oder kein Sachverständigender zur Verfügung steht. Wird die Frist ohne die begründete Mitteilung überschritten oder läuft der in der Mitteilung benannte Zeitpunkt ohne weitere Begründung ab, gilt die beantragte Leistung als genehmigt.