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Beschäftigungspflicht

Unter Beschäftigungspflicht versteht man, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die mindestens 20 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen, dazu verpflichtet sind, mindestens 5 Prozent ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen, darunter in angemessenem Umfang auch besonders schwer betroffene schwerbehinderte Menschen. Tun sie dies nicht, wird die so genannte Ausgleichsabgabe fällig.

Höhe der Ausgleichsabgabe

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz und Monat zwischen 105 und 260 Euro zahlen. Die Höhe des Betrages ist abhängig von der Größe des Unternehmens und dem Grad der Erfüllung der Quote. Jeweils bis zum 31. März eines Jahres müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Bundesagentur für Arbeit anzeigen, ob sie ihre Beschäftigungspflicht ausreichend erfüllt haben – wenn nicht, müssen sie zahlen.

Begleitende Hilfe im Arbeitsleben

Die erhobenen Mittel ermöglichen es dem Integrationsamt, Hilfen für die Arbeits- und Berufsförderung schwerbehinderter Menschen zu gewähren (die so genannte Begleitende Hilfe im Arbeitsleben). Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldeten schwerbehinderten Menschen besetzt werden können (§ 164 SGB IX).

Schwerbehinderte Menschen sind zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung bevorzugt zu berücksichtigen (§ 164 Absatz 4 SGB IX). Des Weiteren sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitsplatz mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen auszustatten. Die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen ist zu fördern (§ 164 Absatz 5 SGB IX).

Praxistipp zur Reduzierung der Ausgleichsabgabe

Aufträge, die von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) ausgeführt worden sind, können zum Teil von der zu zahlenden Abgabe abgezogen werden.

Mit dem Programm IW-Elan kann die Ausgleichsabgabe berechnet und die Anzeige nach § 163 SGB IX erstellt werden (siehe unten).