Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) regelt seit dem 1. Juli 2001 die Vorschriften zu Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. Mit dem SGB IX wurden das Rehabilitationsrecht und das bis dahin gültige Schwerbehindertengesetz (SchwbG) in das Sozialgesetzbuch eingeordnet.
Zweck und Grundsätze des SGB IX
Grundsätzliches Ziel des SGB IX ist, dass behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen Leistungen zur Förderung ihrer Selbstbestimmung und gleichberechtigten sozialen Teilhabe erhalten, um Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken (vgl. § 1 SGB IX).
Struktur des SGB IX
Das SGB IX ist am 23. Dezember 2016 durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) neu gefasst worden. Das reformierte SGB IX ist zum überwiegenden Teil am 01.01.2018 in Kraft getreten.
- SGB IX-neu, Teil 1 (§§ 1-89) enthält Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen sowie zur Koordination der Leistungsträger bei der Bewilligung und Ausführung von Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitations- und Teilhaberecht).
- SGB IX-neu, Teil 2 (§§ 90-150) enthält besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderung (Eingliederungshilferecht).
- SGB IX-neu, Teil 3 (§§ 151-241) enthält besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (weiter entwickeltes Schwerbehindertenrecht).