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Zustimmungsverfahren

Das Zustimmungsverfahren ist das Verfahren, das angestoßen wird, wenn Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber einem behinderten Menschen kündigen möchten. Schwerbehinderte Menschen haben einen besonderen Kündigungsschutz. Das heißt, wenn Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis eines schwerbehinderte Menschen kündigen möchten, benötigen sie vorab die Zustimmung des Integrationsamtes.

Erst wenn das Integrationsamt der Kündigung zugestimmt hat, gilt die Kündigung – wurde die Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamtes ausgesprochen, so ist sie unwirksam. Sie kann dann auch nicht nachträglich durch das Integrationsamt genehmigt werden.

Ablauf des Zustimmungsverfahrens

Das Zustimmungsverfahren ist sehr förmlich geregelt in den §§ 168 ff. SGB IX:

  1. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber leitet das Verfahren auf Zustimmung zur Kündigung mittels eines schriftlichen Antrags beim örtlich zuständigen Integrationsamt ein.
  2. Das Integrationsamt schickt
    - an die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber: eine Eingangsbestätigung für den Antrag,
    - an Schwerbehindertenvertretung und Betriebsrat: eine Kopie der Eingangsbestätigung samt Aufforderung zur Stellungnahme,
    - an die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer: eine Eingangsbestätigung samt Kopie des Antrags auf Zustimmung zur Kündigung sowie ein Hinweisblatt und einen Fragebogen zur Abgabe einer Stellungnahme zum Antrag der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers,
    - an die Agentur für Arbeit: eine Kopie der Eingangsbestätigung samt Kopie des Antrags auf Zustimmung zur Kündigung.
  3. Das Integrationsamt ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen, holt sämtliche Beweismittel wie Urkunden, Zeugen und Sachverständigenurteile sowie Stellungnahmen des Betriebsrats und der Schwerbehindertenvertretung ein und hört den Beschäftigten an. Das Integrationsamt kann einen Ortstermin im Betrieb ansetzen und eine Betriebsbegehung durchführen, wobei Anhörungs- und Mitwirkungspflichten aller Beteiligten bestehen. Es hat auf eine gütliche Einigung hinzuwirken.
  4. Das Integrationsamt soll seine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung treffen.
    - Bei einer ordentlichen Kündigung soll die Entscheidung innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags getroffen werden (§ 171 SGB IX),
    - Bei einer außerordentlichen Kündigung soll die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags getroffen werden (§ 174 Absatz 3 SGB IX). Trifft das Integrationsamt innerhalb dieser Zeit keine Entscheidung, gilt die Zustimmung als erteilt (§ 174 Absatz 3 SGB IX).
  5. Das Integrationsamt stellt der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber und dem von Kündigung bedrohten Beschäftigten die Entscheidung zu. Eine Kopie der Entscheidung wird der Agentur für Arbeit zugesandt.
  6. Nach der ordnungsgemäßen Zustellung der Entscheidung kann die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber im Falle der Zustimmung die ordentliche Kündigung aussprechen mit einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Zustellung. Lässt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber diese Frist verstreichen, ist die Kündigung nicht mehr zulässig.
  7. Legt die oder der Beschäftigte Widerspruch gegen die der Kündigung zustimmenden Entscheidung ein oder erhebt gegen einen negativ ausfallenden Widerspruchsbescheid Klage, so hindert dies die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber nicht daran, die Kündigung auszusprechen.