Wunsch- und Wahlrecht
Um die Eigenverantwortung der Betroffenen zu stärken und ihnen bei der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe möglichst weitgehenden Raum zu eigenverantwortlicher Gestaltung ihrer Lebensumstände zu lassen, haben die Betroffenen ein Wunsch- und Wahlrecht gemäß § 8 SGB IX.
Dazu gehört beispielsweise, dass
- die Rehabilitationsträger bei der Entscheidung über die erforderlichen Leistungen zur Teilhabe und bei der Ausführung der Leistungen den berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten zu entsprechen haben. "Berechtigt" sind Wünsche, wenn sie im Rahmen des geltenden Sozialrechts bleiben und wirtschaftlich angemessen sind. Die Wünsche können sich beispielsweise auf die Auswahl der Rehabilitationsdienste und -einrichtungen und somit auch auf den Ort der Leistungserbringung erstrecken;
- die Leistungsberechtigten eine Sachleistung, wenn sie nicht in einer Rehabilitationseinrichtung ausgeführt werden muss, in der Form der Geldleistung wählen können, wenn diese in der Wirksamkeit der Sachleistung entspricht und zumindest gleich wirtschaftlich ist (Persönliches Budget).
Zu berücksichtigen sind die persönliche Lebenssituation, das Alter und Geschlecht, die Familie, die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse sowie die besonderen Bedürfnisse behinderter Mütter und Väter bei der Erfüllung ihres Erziehungsauftrags und die besonderen Bedürfnisse behinderter Kinder. Wird den Wünschen der Menschen mit Behinderung durch die Rehabilitationsträger nicht entsprochen, so müssen diese dies durch Bescheid begründen. Gegen den Bescheid können gegebenenfalls Rechtsmittel eingelegt werden.