Andere Leistungsanbieter
Andere Leistungsanbieter nach Bundesteilhabegesetz (BTHG) schaffen eine Alternative zur beruflichen Bildung und zur Beschäftigung für Menschen mit Behinderung, die Anspruch auf Aufnahme in eine Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) haben, in dieser Werkstatt.
Andere Leistungsanbieter können alle Träger sein, die die fachlichen Anforderungen erfüllen. Eine Beschränkung auf bestimmte Firmen oder eine Auswahl von Trägern ist nicht vorgesehen. Andere Leistungsanbieter sind nicht "Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen". Andere Leistungsanbieter bieten berufliche Bildung oder Beschäftigung an, wie sie ansonsten in einer WfbM angeboten werden. Die dort beschäftigten Menschen mit Behinderung haben dieselben Rechte, die sie auch in einer Werkstatt hätten.
Merkmale anderer Leistungsanbieter
Im Unterschied zur Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) müssen Andere Leistungsanbieter keine Mindestplatzzahl vorhalten. Sie bedürfen keines förmlichen Anerkennungsverfahrens und müssen keine besonderen Anforderungen an die räumliche und sächliche Ausstattung erfüllen. Ein Anderer Leistungsanbieter hat – anders als eine WfbM – keine Aufnahmeverpflichtung gegenüber dem Menschen mit Behinderung. Er muss auch nicht alle Leistungen (Leistungen zur beruflichen Bildung oder Leistungen zur Beschäftigung) anbieten.
(Quelle: BMAS 2017).