Wohnungshilfe
Unter Wohnungshilfe fallen finanzielle Ausgleichszahlungen zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung mit dem übergeordneten Ziel, Menschen mit Behinderung zu ermöglichen, ihren Arbeitsplatz möglichst barrierefrei und selbstständig zu erreichen.
Wohnungshilfe wird geleistet, wenn infolge Art oder Schwere der Beeinträchtigung nicht nur für eine vorübergehende Zeit behinderungsgerechter Wohnraum erforderlich ist. Zu den Leistungen zählen u. a. bauliche Veränderungen des Wohnraumes (z. B. Badumbau, Einbau eines Treppenlifts, Einbau einer Rollstuhlrampe) sowie Zuschüsse zum Bau oder Erwerb einer Immobilie.
Träger der Wohnungshilfe
Je nach trägerspezifischem Versorgungsauftrag kommen verschiedene Leistungsträger für Wohnungshilfen in Betracht:
- im Rahmen der Leistungen zur Sozialen Teilhabe sind die Träger der Sozialhilfe bzw. bei anerkannter Schädigungsfolge auch die Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung oder der Kriegsopferversorgung zuständig für notwendige Wohnungshilfen, sofern diese Maßnahmen auch ohne Bezug zu einer beruflichen Tätigkeit der Erfüllung elementarer Grundbedürfnisse im privaten Lebensbereich dienen oder die allgemeine Lebensqualität verbessern;
- im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist der jeweilige Rehabilitationsträger zuständig für den beruflichen Lebensbereich, mit dem Ziel, die Folgen behinderungsbedingter Erschwernisse auszugleichen, die sich auf die Möglichkeiten des Menschen mit einer Behinderung zur Teilnahme am Erwerbsleben auswirken;
- im Rahmen der Begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben besteht durch das Integrationsamt eine nachrangige Leistungspflicht gegenüber den Rehabilitationsträgern bei gleichen Zielen.