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Wahl der Schwerbehindertenvertretung

Sind in einem Betrieb mindestens fünf schwerbehinderte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht nur vorübergehend beschäftigt, so wählen diese nach § 177 SGB IX aus ihrer Mitte eine Vetrauensperson – die Schwerbehindertenvertretung – und wenigstens eine Stellvertretung, die die Schwerbehindertenvertretung im Falle ihrer Verhinderung durch Abwesenheit oder Wahrnehmung anderer Aufgaben vertritt.

Wahl der SBV bei mehreren oder in kleineren Betrieben

Mehrere Betriebe derselben Arbeitgeberin oder desselben Arbeitgebers, in denen jeweils weniger als fünf schwerbehinderte Menschen beschäftigt sind, können für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung zusammengefasst werden, wenn sie räumlich nicht weit voneinander getrennt sind. Über die Zusammenfassung mehrerer Betriebe müssen sich Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit dem Integrationsamt einigen.

In Betrieben mit weniger als 50 wahlberechtigten schwerbehinderten Personen sind die Schwerbehindertenvertretung und ihre Stellvertretung im vereinfachten Wahlverfahren zu wählen, sofern der Betrieb nicht aus räumlich weit auseinander liegenden Teilen besteht.

Wer steht zur Wahl?

Wählbar sind alle im Betrieb nicht nur vorübergehend Beschäftigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Des Weiteren müssen sie mindestens sechs Monate im Betrieb beschäftigt sein. Die Schwerbehindertenvertretung muss laut § 177 Absatz 3 SGB IX nicht selbst aus schwerbehinderten Mitgliedern bestehen.

Auch ein Mitglied des Betriebsrats kann für die Schwerbehindertenvertretung kandidieren. Der Betriebsrat hat auf die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung hinzuwirken. Ist in einem Betrieb eine Schwerbehindertenvertretung nicht gewählt, so kann das für den Betrieb zuständige Integrationsamt zu einer Versammlung der Schwerbehinderten zum Zwecke der Wahl eines Wahlvorstands einladen.

Grundsätze der Wahl

Nach § 177 Absatz 6 SGB IX werden die Schwerbehindertenvertretung und ihre Stellvertretung in geheimer und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Dieie Vorschriften über die Wahlanfechtung, den Wahlschutz und die Wahlkosten bei der Wahl des Betriebsrats sind sinngemäß anzuwenden.