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Umsetzung

Eine Umsetzung im Sinne des Arbeitsrechts liegt dann vor, wenn Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter einen neuen Arbeitsplatz zuweisen. Voraussetzung dafür ist, dass der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter keine andere als die geschuldete Arbeit und kein anderer als der vertraglich festgelegte Arbeitsort zugewiesen wird.

Die Umsetzung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters auf einen geringer bewerteten Arbeitsplatz, ohne dass sich an der Höhe der Entgeltzahlung etwas ändert, ist unzulässig. Eine solche Maßnahme ist nur im Rahmen einer Änderungskündigung möglich.