Das Lexikon ist ein Service von REHADAT.

Teilzeitausbildung

In aller Regel ist eine Berufsausbildung eine Ausbildung in Vollzeit. Unter betimmten Voraussetzungen können Auszubildende aber auch eine Teilzeitausbildung absolvieren, beispielsweise, wenn sie ein eigenes Kind betreuen müssen oder Familienangehörige pflegen. Gesetzlich geregelt ist die Teilzeitausbildung in § 8 BBiG.

Organisation der Teilzeitausbildung

Die Teilzeitausbildung gibt entweder mit oder ohne Verlängerung der Gesamtausbildungszeit. Beträgt die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit (inklusive Berufsschule) 20 Stunden, verlängert sich die Gesamtausbildungsdauer um ein halbes Jahr. Beträgt die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit (inklusive Berufsschule) zwischen 25 und 30 Stunden, verändert sich die gesamte Ausbildungsdauer nicht.

Teilzeitausbildung bei Behinderung

Auch bei der Ausbildung von Menschen mit Behinderung kann eine Teilzeitausbildung in Betracht kommen, wenn die Behinderung dazu führt, dass eine ganztägige Ausbildung eine übermäßige Belastung darstellt. Hier kann sowohl bei der täglichen als auch bei der wöchentlichen Ausbildungszeit gekürzt werden. In Ausnahmefällen wird dann die Gesamtausbildungszeit verlängert.

Beantragung der Teilzeitausbildung

Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber und die oder der Auszubildende müssen bei der zuständigen Stelle (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, Landwirtschaftskammer o. a.) die Teilzeitausbildung gemeinsam beantragen. Ob eine wöchentliche oder tägliche Verkürzung der Ausbildungszeit stattfindet und zu welchen Zeiten gearbeitet werden muss, besprechen Betrieb und Auszubildende miteinander und halten dies schriftlich im Ausbildungsvertrag fest.