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Unfallversicherung

Die gesetzliche Unfallversicherung wird von den gewerblichen und landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sowie von den Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand (Unfallkassen, Landesunfallkassen, Gemeindeunfallversicherungsverbände) durchgeführt.

In der gesetzlichen Unfallversicherung sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende kraft Gesetzes unabhängig vom jeweiligen Arbeitsentgelt versichert. Unternehmerinnen und Unternehmer, Selbstständige sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler können sich und ihre/n mitarbeitenden Ehepartner/in freiwillig versichern, sofern sie nicht schon kraft Gesetzes oder aufgrund von Satzungsbestimmungen pflichtversichert sind. Für Beamtinnen und Beamte gelten besondere Vorschriften zur Unfallfürsorge.

Schutz vor den Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten

Die gesetzliche Unfallversicherung schützt vor den Folgen von Versicherungsfällen (Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten), die bei der Verrichtung der beruflichen Tätigkeit eintreten können. Daneben sorgt sie auch für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren.

Nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten erbringt sie

Versicherungsschutz genießen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer grundsätzlich, solange sie die versicherte Tätigkeit ausüben. Dazu gehört auch der Hin- und Rückweg zur und von der Arbeitsstelle. Grundsätzlich versichert sind zudem Fahrgemeinschaften auf dem Weg von und zur Arbeit – auch dann, wenn Umwege von und zur Arbeitsstätte notwendig werden.

Die einzelnen Leistungen der Unfallversicherung

  • Heilbehandlung
    Die Unfallversicherung übernimmt nach einem Versicherungsfall die Kosten für die ärztliche Behandlung, für die erforderlichen Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel sowie für Aufenthalte im Krankenhaus bzw. in einer Rehabilitationseinrichtung. Dabei spielt es keine Rolle, wie lange die Leistungen in Anspruch genommen werden müssen. Zuzahlungen zu Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln sowie Praxisgebühr müssen nicht entrichtet werden.
  • Verletztengeld
    Das Verletztengeld, das Beschäftigte während der Arbeitsunfähigkeitszeit erhalten, beträgt 80 Prozent des entgangenen Bruttoentgelts bis maximal zur Höhe des Nettolohns, soweit und solange kein Arbeitsentgelt fortgezahlt wird. Die Leistungsdauer beträgt höchstens 78 Wochen.
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
    Wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach einem Unfall oder wegen einer Berufskrankheit nicht mehr in ihrem bisherigen Beruf arbeiten können, besteht Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Diese umfassen in erster Linie Leistungen zur Erhaltung des alten Arbeitsplatzes oder zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes. Sollten diese Leistungen nicht zum Erfolg führen, können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sich umschulen oder in einem anderen Beruf anlernen lassen. Während dieser Ausbildungszeit besteht ein Anspruch auf Übergangsgeld. Sofern gleichzeitig Arbeitsentgelt gezahlt wird, ist dieses anzurechnen.
  • Leistungen zur sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen sind insbesondere Kraftfahrzeughilfe und Wohnungshilfe, Haushaltshilfe, psychosoziale Betreuung und Rehabilitationssport. Sie werden gleichwertig neben der Heilbehandlung und den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht, soweit Art und Schwere der Verletzungsfolgen dies erforderlich machen.
  • Rente an Versicherte
    Eine Versichertenrente erhalten Beschäftigte, wenn ihre Erwerbsfähigkeit durch einen Unfall oder eine Berufskrankheit um mindestens 20 Prozent über 26 Wochen nach Eintritt des Versicherungsfalls hinaus gemindert wird. Wie hoch die Rente ist, richtet sich danach, wie sehr die Erwerbsfähigkeit gemindert ist und wie viel der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin in den vollen zwölf Kalendermonaten vor dem Versicherungsfall verdient hat.
  • Pflegegeld
    Sollten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer infolge eines Versicherungsfalls pflegebedürftig werden, erhalten sie neben der Unfallrente auch Pflegeleistungen oder ein Pflegegeld, ggf. auch eine Heimpflege.
  • Sterbegeld
    Führt ein Versicherungsfall zum Tod des Versicherten, erhalten die Hinterbliebenen ein Sterbegeld.
  • Hinterbliebenenrente
    Sollte ein Ehepartner durch einen Versicherungsfall sterben, zahlt die Unfallversicherung dem oder der Versicherten eine Hinterbliebenenrente bis zu einer evtl. Wiederheirat. Wie hoch diese Rente ist, richtet sich nach dem Alter, der Erwerbs- bzw. Berufsfähigkeit und der Zahl der Kinder.
  • Waisenrente
    Sollte eine Versicherte oder ein Versicherter durch einen Versicherungsfall sterben und Kinder unter 18 Jahren zurücklassen, so erhalten diese eine Waisenrente.
  • Rentenabfindung
    Sofern nicht zu erwarten ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin wesentlich sinkt, kann die Abfindung der Unfallrente beantragt werden. Unterschieden wird zwischen der Abfindung so genannter "kleiner" Renten mit einer MdE bis zu 40 Prozent und der Abfindung so genannter "großer" Renten ab einer MdE von 40 Prozent.

Finanzierung der gesetzlichen Unfallversicherung

Die Berufsgenossenschaften als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im gewerblichen und landwirtschaftlichen Bereich finanzieren sich aus den Beiträgen der Unternehmen; die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften erhalten einen Bundeszuschuss. Wie hoch diese Beiträge sind, richtet sich nach der Höhe der jährlichen Arbeitsentgeltzahlungen und nach dem Grad der Unfallgefahr. Die Beschäftigten selbst zahlen keine Beiträge.

Rechtsgrundlagen

Grundlagen zur gesetzlichen Unfallversicherung finden sich in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen, beispielsweise

  • im Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII),
  • im Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX),
  • im Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz,
  • in der Berufskrankheiten-Verordnung.

Weitere Informationen gibt es bei den Berufsgenossenschaften und den Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand (Unfallkassen).