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Versetzung

Eine Versetzung im arbeitsrechtlichen Sinne liegt vor, wenn Beschäftigten auf Dauer ein geänderter Aufgabenbereich in Bezug auf die Art, den Ort oder den Umfang der Arbeit übertragen wird (vgl. § 95 Absatz 3 BetrVG).

Einschaltung der betrieblichen Arbeitnehmervertretung

Der Betriebsrat ist bei einer Versetzung dann einzuschalten, wenn

  • Beschäftigten ein anderer Arbeitsbereich zugewiesen wird,
  • die Zuweisung die voraussichtliche Dauer von einem Monat überschreitet oder
  • mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.

Jede Versetzung eines schwerbehinderten Menschen ist eine Entscheidung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers, bei der gemäß SGB IX die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen ist.