Schwerbehindertenvertretung (SBV)
Die Schwerbehindertenvertretung (SBV) ist die gewählte Interessenvertretung der schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten. Eine Schwerbehindertenvertretung ist gemäß SGB IX in Betrieben vorgesehen, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind. Die alle vier Jahre stattfindende Wahl der SBV und ihre Rechte (Initiativrechte, Anhörungsrechte, Beteiligungsrechte, Kontroll- und Überwachungsrechte) folgen im Grundsatz dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) bzw. dem Personalvertretungsgesetz (PersVG).
Stufenvertretungen der SBV
Neben den örtlichen Schwerbehindertenvertretungen in den Betrieben oder Dienststellen sind gemäß § 180 SGB IX auch Schwerbehindertenvertretungen mit jeweils mindestens einem stellvertretenden Mitglied als Stufenvertretungen vorgesehen:
- die Gesamtschwerbehindertenvertretung für mehrere Betriebe einer Arbeitgeberin bzw. eines Arbeitgebers oder für den Geschäftsbereich mehrerer Dienststellen,
- die Konzernschwerbehindertenvertretung für mehrere Unternehmen eines Konzerns,
- die Bezirksschwerbehindertenvertretung bei Mittelbehörden mit mehreren nachgeordneten Dienststellen und
- die Hauptschwerbehindertenvertretung bei den obersten Dienstbehörden.
Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung
Wichtigste Aufgabe der Schwerbehindertenvertretung ist es, die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben im Betrieb oder in der Dienststelle zu fördern und deren Interessen zu vertreten.
Die Schwerbehindertenvertretung (SBV)
- wacht darüber, dass die zugunsten der schwerbehinderten Menschen geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt und insbesondere auch die den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden;
- beantragt Maßnahmen zur beruflichen Teilhabe und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen bei den zuständigen Stellen;
- nimmt Anregungen und Beschwerden von schwerbehinderten Menschen entgegen und wirkt ggf. durch Verhandlung mit den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern auf eine Erledigung hin;
- verhandelt über den Abschluss einer Inklusionsvereinbarung;
- wirkt bei der Einführung und Umsetzung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) mit;
- unterstützt Beschäftigte bei der Antragstellung auf Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft oder auf Gleichstellung.
Neuerungen bei den Rechten und Pflichten der SBV
Seit dem Jahreswechsel 2016/17 gelten einige Neuerungen für die Schwerbehindertenvertretungen durch das vorgezogene Inkrafttreten einiger Vorschriften des Bundesteilhabegesetzes (BTHG), die das SGB IX betrafen:
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Unwirksamkeitsklausel
Verletzen Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber im Falle einer Kündigung das Unterrichtungs- und Anhörungsrecht der Vetrauensperson, müssen sie in einem Kündigungsschutzverfahren mit arbeitsrechtlichen Sanktionen rechnen. Der neu in § 178 Absatz 2 SGB IX eingefügte Satz 3 ordnet als Rechtsfolge einer unterlassenen Beteiligung die Unwirksamkeit der Kündigung an. Die SBV kann das Arbeitsgericht anrufen und dort das Aussetzen der Entscheidung erreichen, bis die Beteiligung nachgeholt ist. Zuwiderhandlungen seitens der Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber können Ordnungsgelder nach sich ziehen. -
Freistellung
Nach § 179 Absatz 4 Satz 1 SGB IX haben die Vertrauenspersonen einen anlassbezogenen Anspruch auf Befreiung von ihrer Arbeits- bzw. Dienstpflicht. Darüber hinaus besteht in größeren Dienststellen ein Anspruch auf vollständige Freistellung nach § 179 Absatz 4 Satz 2 SGB IX. Mit der letzten Novellierung ist der hierfür maßgebliche Schwellenwert von bisher 200 auf nunmehr 100 schwerbehinderte Beschäftigte abgesenkt worden. -
Bürokraft
In § 179 Absatz 8 Satz 2 SGB IX ist explizit festgeschrieben, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auch die Kosten für eine Bürokraft der Schwerbehindertenvertretung zu tragen haben (unter dem Vorbehalt der Erforderlichkeit). -
Schulungsanspruch der Stellvertreterinnen und Stellvertreter
Die Schulungsansprüche für stellvertretende Mitglieder der SBV sind erweitert worden. Nun besitzt das erste stellvertretende Mitglied gemäß § 179 Absatz 4 Satz 3 SGB IX den gleichen Schulungsanspruch wie die Vertrauensperson. Unabhängig davon erhalten auch all diejenigen stellvertretenden Mitglieder einen Schulungsanspruch, die nach § 178 Absatz 1 Satz 5 SGB IX für bestimmte Aufgaben herangezogen sind (§ 179 Absatz 4 Satz 3 SGB IX). Für die übrigen stellvertretenden Mitglieder gilt der Schulungsanspruch dagegen nicht.