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Rentenversicherung

Die gesetzliche Rentenversicherung ist ein Teil der Sozialversicherung und im SGB VI geregelt. Aufgabe der gesetzlichen Rentenversicherungsträger ist es – abgesehen von den Rentenberechnungen und -auszahlungen – vor allem, durch Leistungen zur Teilhabe ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern und die dauerhafte berufliche Wiedereingliederung zu ermöglichen gemäß dem Grundsatz "Rehabilitation vor Rente".

Organisation der gesetzlichen Rentenversicherung

Die gesetzliche Rentenversicherung wird von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, den Rentenversicherungsträgern, durchgeführt. Seit der Organisationsreform 2005 treten alle Rentenversicherungsträger unter dem gemeinsamen Dach "Deutsche Rentenversicherung" auf.

  • An der Spitze der Rentenversicherung steht die "Deutsche Rentenversicherung Bund", in der die frühere Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) und der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger aufgegangen ist. Sie nimmt Grundsatz- und Querschnittsaufgaben für die gesamte Rentenversicherung wahr.
  • Zum zweiten Bundesträger "Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" haben sich die ehemalige Bundesknappschaft, Bahnversicherungsanstalt und Seekasse zusammengeschlossen.
  • Aus den ehemaligen Landesversicherungsanstalten (LVA) wurden die Regionalträger innerhalb der Deutschen Rentenversicherung (z. B. "Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg").

Rentnerinnen und Rentner, Versicherte sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können sich mit ihren Fragen persönlich an jede beliebige Auskunfts- und Beratungsstelle der Rentenversicherung wenden – unabhängig davon, welcher Rentenversicherungsträger das Versicherungskonto führt.

Pflichtversicherung

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind (bis auf wenige Ausnahmen) in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Das gilt auch für Auszubildende, Beschäftigte in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM), Wehrdienstleistende sowie Helferinnen und Helfer im Freiwilligen Sozialen Jahr.

Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung

Als Rehabilitationsträger gewährt die gesetzliche Rentenversicherung insbesondere folgende Rehabilitationsleistungen:

Voraussetzungen und Zuständigkeit

Die Rentenversicherungsträger sind immer dann zuständig, wenn die Erwerbsfähigkeit der Versicherten wegen Krankheit oder Behinderung erheblich gefährdet oder eingeschränkt ist. Voraussetzung ist, dass durch die Leistungen zur Teilhabe die Erwerbsfähigkeit erhalten, wesentlich gebessert oder wiederhergestellt bzw. im Falle bleibender teilweiser Erwerbsminderung der Arbeitsplatz gesichert werden kann.

Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Erhalt von Leistungen zur Teilhabe sind erfüllt, wenn die
Versicherten die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen. Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sind die Voraussetzungen auch erfüllt, wenn zum Beispiel die Versicherten in den letzten zwei Jahren vor Antragstellung sechs Monate Pflichtbeiträge geleistet haben oder sie vermindert erwerbsfähig sind.

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) werden auch erbracht, wenn ohne diese eine Rente wegen
Erwerbsminderung gezahlt werden müsste oder im unmittelbaren Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.

Erfüllen die Betroffenen die Voraussetzungen nicht, ist in der Regel für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation die gesetzliche Krankenversicherung und für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die Agentur


für Arbeit zuständig. Wenn die Behinderung durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht
wurde, ist grundsätzlich die gesetzliche Unfallversicherung zuständig.

Antrag auf Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung

Um Leistungen zu erhalten, muss ein Antrag beim Rentenversicherungsträger gestellt werden. Antragsformulare und Auskünfte gibt es bei den wohnortnahen Beratungsstellen der Rentenversicherungsträger. Der Antrag wird zusammen mit einem ärztlichen Gutachten und/oder einem Befundbericht eingereicht. Bei Bedarf kann der Rentenversicherungsträger eine Begutachtung durch einen Facharzt verlangen.

Grundsätzlich kann gegen den Bescheid der Rentenversicherung innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Sollte der Rehabilitationsträger dem Widerspruch nicht entsprechen, bleibt als letztes Mittel eine Klage beim Sozialgericht.