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Reisekosten

Reisekosten fallen unter die ergänzenden Leistungen (die wiederum eine Gruppe der Leistungen zur Teilhabe sind). Sie können unter bestimmten Voraussetzungen von den Rehabilitationsträgern begleitend zu einer bewilligten Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zu einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) erbracht werden.

Reisekosten umfassen Hin- und Rückfahrt zwischen dem Wohnort und dem Ort, an dem die jeweilige Leistung erbracht wird, die Fahrt-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten sowie die Kosten für einen erforderlichen Gepäcktransport.

Ist wegen der Art oder Schwere der Behinderung für die Hin- und Rückfahrt die Inanspruchnahme eines besonderen Beförderungsmittels – etwa eines Fahrdienstes – erforderlich, so zählen die hierfür anfallenden Kosten ebenfalls zu den Reisekosten.

Zu den Reisekosten zählen auch die einer erforderlichen Begleitperson entstehenden Fahrt-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten, die Kosten für einen erforderlichen Gepäcktransport sowie der Ersatz des für die Zeit der Begleitung entstehenden Verdienstausfalls.

Ist es erforderlich, ein Kind an den Ort der Rehabilitation mitzunehmen, gehören die aus diesem Grund anfallenden Fahrt-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten sowie die Kosten für einen erforderlichen Gepäcktransport ebenfalls zu den Reisekosten.

Während der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden regelmäßig Reisekosten für zwei Familienheimfahrten oder zwei Fahrten von Angehörigen vom Wohnort zum Aufenthaltsort des Leistungsempfängers und zurück im Monat erstattet. Gleiches gilt bei der Inanspruchnahme von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, wenn diese Leistungen für einen längeren Zeitraum als acht Wochen erbracht werden.