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Nachtarbeit

Nachtarbeit ist gemäß Arbeitszeitgesetz (ArbZG) jede Tätigkeit, die zwischen 23 und 6 Uhr geleistet wird und länger als zwei Stunden dauert. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben nach § 6 ArbZRG jedem Arbeitnehmer und jeder Arbeitnehmerin die Möglichkeit einzuräumen, eine spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung in Anspruch zu nehmen, wenn in Nachtschichten gearbeitet wird. Daneben gelten besondere Regelungen für werdende und stillende Mütter, die gemäß Mutterschutzgesetz in der Zeit von 20 bis 6 Uhr nicht beschäftigt werden dürfen sowie für Jugendliche gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG).

Gesundheitliche Beeiträchtigungen durch Nachtarbeit

Nachtarbeit kann gesundheitliche Beeinträchtigungen verursachen, zum Beispiel die Beeinträchtigung der Schlafdauer und Schlafqualität, Magen-Darm-Beschwerden, die Einschränkung sozialer Kontakte; Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sollten sich durch den Betriebsarzt oder die Betriebsärztin bei der Gestaltung von Schichtarbeit hinsichtlich arbeitspsychologischer, arbeitsphysiologischer und ergonomischer Fragestellungen beraten lassen.