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Mobilitätshilfen

Als Mobilitätshilfen werden vermittlungsunterstützende Leistungen bezeichnet, die Personen mit Einstellungshemmnissen gewährt werden können, damit diesen die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Ausbildung möglich ist. Auf die Gewährung von Mobilitätshilfen besteht allerdings kein Rechtsanspruch – ihre Gewährung liegt im Einzelfall im Ermessen des zuständigen Rehabilitationsträgers (Ermessensleistung).

Anspruch auf Mobilitätshilfen haben insbesondere arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitssuchende bzw. Ausbildungssuchende sowie behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen im Rahmen der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) nach § 49 Absatz 3 Nummer 1 SGB IX.

Ein Antrag auf Mobilitätshilfen sollte immer vor der Aufnahme des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses beim zuständigen Rehabilitationsträger gestellt werden. Die Gewährung von Mobilitätshilfen ist in der Regel zeitlich befristet.

Unterschiedliche Mobilitätshilfen

  1. Ausrüstungsbeihilfe: Teilkostenübernahme für Arbeitsbekleidung und -geräte, die von dem oder der Versicherten zu beschaffen sind, wenn seitens der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers keine Verpflichtung zur Bereitstellung oder Förderung der jeweiligen Ausrüstungsgegenstände besteht.
  2. Fahrkostenbeihilfe: Finanzieller Ausgleich für den Kostenaufwand der täglichen Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstelle, der erbracht werden kann, wenn dies zur Eingliederung eines arbeitslosen oder behinderten Menschen oder zum Arbeitsplatzerhalt eines behinderten Menschen erforderlich ist und erkennbar ist, dass das angestrebte Rehabilitationsziel in absehbarer Zeit erreicht wird.
  3. Trennungskostenbeihilfe: Die Trennungskostenbeihilfe vermeidet eine wirtschaftliche Schlechterstellung durch Mehrbelastung einer doppelten Haushaltsführung bei Aufnahme einer Beschäftigung an einem anderen Ort – zum Beispiel nach einer erfolgreich durchgeführten Bildungsmaßnahme oder neben einem Eingliederungszuschuss.
  4. Übergangsbeihilfe: Geldleistung zur Sicherstellung des Lebensunterhalts von Rehabilitandinnen und Rehabilitanden sowie ihren Familienangehörigen bei Aufnahme einer Beschäftigung (meist nach erfolgreich durchgeführten Bildungsmaßnehmen) bis zur ersten vollen Lohn- und Gehaltszahlung.
  5. Umzugskostenbeihilfe kann unter anderem nach Abschluss oder während einer beruflichen Qualifizierung erbracht werden, wenn der Umzug aufgrund einer auswärtigen Arbeitsaufnahme oder zur Erhaltung eines auswärtigen Arbeitsplatzes erforderlich ist.
  6. Reisekostenbeihilfe ist eine finanzielle Unterstützung für Reisekosten zum Antritt einer neuen Arbeitsstelle an einem anderen Ort als dem bisherigen Wohnort; Beihilfe zu den Reisekosten für die einmalige Fahrt vom bisherigen Wohnort zum neuen Lebensmittelpunkt.

Mobilitätshilfen unterschiedlicher Rehabilitationsträger

  • Gesetzliche Unfallversicherung: Versicherte erhalten Mobilitätshilfen als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA), wenn diese aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit erforderlich sind (§ 35 Absatz 1 SGB VII i. V. m. § 49 Absatz 3 Nummer 1 SGB IX).
  • Gesetzliche Rentenversicherung: Versicherte können ggf. Mobilitätshilfen erhalten, wenn diese erforderlich sind (§ 16 Absatz 1 SGB VI i. V. m. § 49 Absatz 3 Nummer 1 SGB IX).
  • Bundesagentur für Arbeit, Arbeitsförderung: Mobilitätshilfen sollen verhindern, dass fehlende finanzielle Mittel die Aufnahme einer Beschäftigung vereiteln (§§ 53-55 SGB III). Mobilitätshilfen können arbeitslosen und von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gewährt werden, soweit die Hilfen zur Aufnahme einer Beschäftigung notwendig sind (beispielsweise, weil der neue Beschäftigungsort nicht am Wohnort liegt).
  • Bundesagentur für Arbeit, Arbeitsförderung: Mobilitätshilfen können im Rahmen der Arbeitsförderung ferner als allgemeine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben übernommen werden, wenn diese wegen der Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern (§ 97 SGB III).
  • Eingliederungshilfe: Im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende können Mobilitätshilfen als Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erbracht werden.