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Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ist Folge eines Arbeits- oder Wegeunfalls bzw. einer Berufskrankheit. "Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)" ist ein Rechtsbegriff aus dem Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII) (bis zum 21.12.2007 auch aus dem Bereich des sozialen Entschädigungsrechts, siehe unten). Die MdE spielt für die Beurteilung des Anspruchs auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung eine Rolle. Der Begriff ist abzugrenzen von den Rechtsbegriffen Arbeitsunfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung, Erwerbsminderung der gesetzlichen Rentenversicherung und Grad der Behinderung (GdB) des Schwerbehindertenrechts.

Voraussetzungen der MdE

Wenn (Unfall)versicherte nach einer berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung und/oder nach Rehabilitationsmaßnahmen nicht wieder uneingeschränkt am Erwerbsleben teilnehmen können, zahlt die Berufsgenossenschaft eine Berufskrankheits- oder Verletztenrente/Unfallrente. Voraussetzung dafür ist eine andauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20 Prozent durch einen Arbeitsunfall, einen Wegeunfall oder eine Berufskrankheit.

Die MdE richtet sich danach, wie sehr das körperliche und geistige Leistungsvermögens einer oder eines Versicherten gemindert und damit die Arbeitsmöglichkeiten einschränkt sind. Verglichen wird also die Arbeitskraft/Leistungsfähigkeit vor und nach dem Arbeitsunfall oder der Berufskrankheit.

Der Grad der MdE wird in Prozent angegeben und mit Unterstützung eines Arztes oder einer Ärztin eingeschätzt. Ist die Erwerbsfähigkeit durch mehrere Versicherungsfälle gemindert, wird die MdE für jeden Versicherungsfall gesondert festgestellt, dementsprechend werden mehrere Renten bezahlt (wobei allerdings Prozentsätze unter 10 nicht berücksichtigt werden).

MdE und GdS im sozialen Entschädigungsrecht

"Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)" war (früher) auch ein Rechtsbegriff im sozialen Entschädigungsrecht. Mit Inkrafttreten des "Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts" am 21. Dezember 2007 hat der Begriff Grad der Schädigungsfolgen (GdS) den Begriff der MdE abgelöst.