Merkzeichen
Im Verfahren auf Feststellung einer Behinderung prüft die zuständige Behörde neben dem Grad der Behinderung (GdB), ob ein Anspruch auf ein Merkzeichen gegeben ist. Besteht ein solcher Anspruch, wird das Merkzeichen in den Schwerbehindertenausweis eingetragen. Die Merkzeichen berechtigen bei besonders schweren Beeinträchtigungen zu besonderen Hilfen, um behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen (Nachteilsausgleiche).
Übersicht über Voraussetzungen und Bedeutung der Merkzeichen
-
Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung)
Voraussetzung: Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule, die für sich einen GdB von mindestens 50 bedingen.
Vergünstigungen: Freifahrt im ÖPNV, Kraftfahrzeugsteuerermäßigung, Vergünstigungen bei Fahrten zur Arbeitsstätte, Preisnachlässe beim Neuwagenkauf. -
Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung)
Voraussetzung: Betroffene Personen können sich aufgrund ihrer Beeinträchtigung nur unter größter Anstrengung ohne ihr Fahrzeug fortbewegen – entweder aufgrund von orthopädischen Beeinträchtigungen oder aufgrund schwerer Beeinträchtigungen innerer Organe.
Vergünstigungen: Freifahrt im ÖPNV, Kraftfahrzeugsteuerbefreiung, Anerkennung der Kfz-Kosten für Privatfahrten als außergewöhnliche Belastung, Inanspruchnahme von kostenlosen kommunalen Fahrdiensten, Parkerleichterungen, Parkplatzreservierungen, in besonderen Fällen Übernahme der Kosten von Fahrten zur ambulanten Behandlung durch die Krankenkasse, Unentgeltliche Beförderung der Begleitpersonen von Rollstuhlfahrern im internationalen Eisenbahnverkehr, Befreiung von Fahrverboten in Verkehrsverbotszonen, bei Altersrente oder Erwerbsminderungsrente Mehrbedarfserhöhung bei der Sozialhilfe. -
Merkzeichen B (Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson)
Voraussetzung: Der GdB beträgt mindestens 50; zugleich steht das Merkzeichen G, H oder Gl zu.
Vergünstigung: Unentgeltliche Beförderung der Begleitperson oder eines Hundes im Nah- und Fernverkehr und bei den meisten innerdeutschen Flügen, unentgeltliche Beförderung blinder Menschen im internationalen Eisenbahnverkehr, Urlaubskosten der Begleitperson sind steuerlich absetzbar. -
Merkzeichen RF (Ermäßigung oder Befreiung von der Rundfunk-Beitragspflicht)
Voraussetzung: Es muss ein GdB von mindestens 80 vorliegen. Auch mit Hilfe von Begleitpersonen und technischen Hilfsmitteln ist eine Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen nicht möglich.
Vergünstigungen: Ermäßigungen bei der Rundfunkgebührenpflicht, Ermäßigung der Telefongebühren bei einigen Telekommunikationsunternehmen. -
Merkzeichen H (Hilflos)
Voraussetzung: Hilflosigkeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Grundsätzlich muss jeden Tag für die Dauer von mindestens zwei Stunden bei mindestens drei alltäglichen Verrichtungen fremde Hilfe geleistet werden.
Vergünstigungen: Freifahrt im ÖPNV, Kraftfahrzeugsteuerbefreiung, Pauschbetrag wegen außergewöhnlicher Belastung, Befreiung von der Hundesteuer, Gewährung von Pflegegeld, häusliche Pflegehilfe, Übernahme der Kosten von Fahrten zur ambulanten Behandlung in besonderen Fällen durch die gesetzliche Krankenversicherung, Befreiung von Fahrverboten in Verkehrsverbotszonen. -
Merkzeichen Bl (Blind)
Voraussetzung: Eine Person gilt als blind, wenn das Augenlicht vollständig fehlt. Als blind ist auch anzusehen, wessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 0,02
(1/50) beträgt. Als Blindheit gelten auch andere, entsprechend schwere Störungen des Sehvermögens (insbesondere Gesichtsfeldeinschränkungen).
Vergünstigungen: Freifahrt im ÖPNV, Kraftfahrzeugsteuerbefreiung, Pauschbetrag wegen außergewöhnlicher Belastung, Parkerleichterungen, Parkplatzreservierung, Befreiung von der Hundesteuer, u. U. Befreiung von der Umsatzsteuer, Portofreie Beförderung von Blindensendungen, in besonderen Fällen Übernahme der Kosten von Fahrten zur ambulanten Behandlung durch die Krankenkasse, Blindengeld oder Gewährung von Pflegezulage, Unentgeltliche Beförderung der Begleitperson im internationalen Eisenbahnverkehr, Anspruch auf Zugänglichmachung von Dokumenten in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren in Blindenschrift, Befreiung von Fahrverboten in Verkehrsverbotszonen. -
Merkzeichen GI (Gehörlos):
Voraussetzung: Gehörlosigkeit oder eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit mit schwerer Sprachstörung.
Vergünstigungen: Freifahrt im ÖPNV, Kraftfahrzeugsteuerermäßigung, Recht auf Verwendung von Gebärdensprache bei Behörden. -
Merkzeichen TBl (Taubblind)
Voraussetzung: Störung der Hörfunktion mit einem GdB von mindestens 70 und Störung des Sehvermögens mit einem GdB von 100.
Vergünstigungen: Befreiung vom Rundfunkbeitrag, Anspruch auf doppeltes Landesblindengeld. -
Merkzeichen T (Teilnahmeberechtigung am Sonderfahrdienst)
Voraussetzung: Ergänzung zum Merkzeichen aG.
Vergünstigung: Teilnahmeberechtigung am kommunalen Sonderfahrdienst. -
Merkzeichen 1. Kl (1. Klasse)
Voraussetzung: Schwerkriegsbeschädigigung i. S. d. Bundesentschädigungsgesetzes.
Vergünstigung: Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrscheinen für die 2. Klasse. -
Merkzeichen VB (Versorgungsberechtigung)
Voraussetzung: Versorgungsberechtigung nach dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Opferentschädigungsgesetz oder einem anderen Nebengesetz zum BVG wegen eines GdS von wenigstens 50.
Vergünstigungen: Freifahrt in Besitzstandsfällen, Kraftfahrzeugsteuerbefreiung in Besitzstandsfällen. -
Merkzeichen EB (Entschädigungsberechtigung)
Voraussetzung: Entschädigungsberechtigung nach § 28 Bundesentschädigungsgesetz (BEG) wegen einer MdE um wenigstens 50 v. H.
Vergünstigungen: Freifahrt in Besitzstandsfällen, Kraftfahrzeugsteuerbefreiung in Besitzstandsfällen.