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Leistungen zur Teilhabe

Mit Leistungen zur Teilhabe werden gemäß SGB IX die verschiedenen Sozialleistungen der Rehabilitationsträger bezeichnet, die Menschen mit Behinderung oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten, um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. Die Bestimmungen des SGB IX sind darauf ausgerichtet, dieses Ziel mit medizinischen, schulischen, beruflichen und sozialen Leistungen schnell, wirkungsvoll, wirtschaftlich und auf Dauer zu erreichen.

Dementsprechend werden die Leistungen zur Teilhabe in fünf Leistungsgruppen unterteilt:

  1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
  2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA)
  3. Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
  4. Leistungen zur Teilhabe an Bildung
  5. Leistungen zur Sozialen Teilhabe

Leistungsvoraussetzungen

Wer körperlich, geistig oder seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht ist, hat ein Recht auf Hilfe, um

  • die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen oder zu mindern, oder
  • um zu verhüten, dass sich die Behinderung verschlimmert, oder
  • um ihre Folgen zu mildern, unabhängig davon, welche Ursache die Behinderung hat.

Leistungsträger

Leistungen zur Teilhabe werden auf Antrag der Leistungsberechtigten durch den Leistenden Rehabilitationsträger erbracht. Die Rehabilitationsträger haben den Auftrag, ihre Aufgaben selbstständig und eigenverantwortlich wahrzunehmen und die Leistungen im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften nach Lage des Einzelfalls so vollständig und umfassend wie möglich zu erbringen. Bei der Entscheidung über die Leistungen und Ausführung der Leistungen soll laut § 8 SGB IX berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen werden.