Integrationsfachdienst (IFD)
Integrationsfachdienste (IFD) sind Dienste Dritter, die Menschen mit Behinderung bei der Suche nach einem Ausbildungs- oder Arbeitsplatz beraten und unterstützen. Daneben helfen sie, Probleme in bestehenden Arbeitsverhältnissen zu lösen, um Arbeitsplätze dauerhaft zu erhalten.
Durch unterschiedliche Strukturen in den Bundesländern unterscheiden sich die IFD in ihren Arbeitsfeldern, Zuständigkeiten und Rahmenbedingungen sehr. Überwiegend werden IFD für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen und insbesondere besonders betroffene schwerbehinderte Menschen aktiv – je nach Region werden aber auch behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen ohne anerkannte Schwerbehinderung betreut.
Beauftragung und Kooperation
Integrationsfachdienste (IFD) handeln im Auftrag der Integrationsämter, Agenturen für Arbeit (ggf. auch der Jobcenter) oder Rehabilitationsträger, die für die Ausführung der jeweiligen Leistung verantwortlich bleiben. Die IFD arbeiten eng mit den jeweiligen Auftraggeberinnen und Auftraggebern sowie mit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber, der betrieblichen Interessenvertretung, Rehabilitationseinrichtungen und ggf. mit weiteren externen Stellen zusammen. Die Zusammenarbeit (Art, Umfang und Dauer des notwendigen Einsatzes und Entgelt) wird vertraglich geregelt.
Zielgruppen der IFD
Zielgruppen der IFD sind vor allem
- besonders betroffene schwerbehinderte Menschen mit einem Bedarf an arbeitsbegleitender Betreuung,
- Beschäftigte aus den Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM), die nach zielgerichteter Vorbereitung den Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt erreichen können und
- schwerbehinderte Schulabgängerinnen und Schulabgänger, die zur Aufnahme einer Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf die Unterstützung eines Integrationsfachdienstes angewiesen sind.
Von einem besonderen Bedarf an arbeitsbegleitender Betreuung ist insbesondere bei Menschen mit einer geistigen Behinderung oder seelischen Behinderung, aber auch solchen mit einer schweren Körper-, Sinnes- oder Mehrfachbehinderung auszugehen. Die Unterstützung dieser Zielgruppen ist auch dann erforderlich, wenn weitere besondere vermittlungshemmende Umstände vorliegen, zum Beispiel Langzeitarbeitslosigkeit, höheres Lebensalter, unzureichende Qualifikation oder Leistungsminderung.
Aufgaben der IFD
Zu den Aufgaben der IFD gehören die Beratung und Unterstützung sowohl der behinderten Menschen als auch der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, beispielsweise:
- Erarbeitung eines individuellen Fähigkeits-, Leistungs- und Interessenprofils der Klientinnen und Klienten (Profilmethode);
- Erschließung geeigneter Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt;
- Vorbereitung der Klientinnen und Klienten auf den vorgesehenen Arbeitsplatz;
- Begleitung der Klientinnen und Klienten während der Einarbeitungsphase bis zu 6 Monate;
- Begleitung/Coaching der Klientinnen und Klienten am Arbeitsplatz;
- Aufklärung der Vorgesetzten sowie Kolleginnen und Kollegen im Arbeitsplatzumfeld über die Auswirkungen bestimmter Behinderungen und entsprechende Verhaltensempfehlungen;
- Nachbetreuung, Krisenintervention oder psychosoziale Betreuung;
- Wiedereingliederungsmaßnahmen nach längerer Krankheit;
- Ansprechpartner für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber.
Die Integrationsfachdienste (IFD) sind gemäß ihrer Aufgabenschwerpunkte häufig unterteilt in den Integrationsfachdienst – Vermittlung (IFD-V) und in den Integrationsfachdienst – Begleitung (IFD-B). In manchen Bundesländern aber werden IFD ausschließlich begleitend tätig. Einige IFD sind zusätzlich oder ausschließlich spezialisiert auf die Vermittlung und Berufsbegleitung von Menschen mit Sehbehinderung oder Hörbehinderung.
Organisationsstruktur der IFD
Integrationsfachdienste sind bundesweit eingerichtet, so dass in jedem Bezirk der Bundesagentur für Arbeit mindestens ein solcher Dienst vorhanden ist. Durch eine entsprechende Formulierung im SGB IX (§ 185 Absatz 2 Nummer 4) ist gewährleistet, dass in Regionen, in denen dies für notwendig gehalten wird, auch vorhandene psychosoziale Dienste freier Träger, die nur von den Integrationsämtern beauftragt sind, weiter bestehen können. Begriff, Aufgaben, Beauftragung und Finanzierung der Integrationsfachdienste sind in § 185 und 192 ff. SGB IX und in der §§ 27a und 28 SchwbAV geregelt.