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Hilfsmittel

Menschen mit Behinderung sind oft auf Hilfsmittel angewiesen, um gleichberechtigt an allen Lebensbereichen teilhaben zu können, d. h. ihren Alltag zu gestalten, die Schule zu besuchen oder ihrem Beruf nachzugehen. Hilfsmittel sind Kommunikations- und Mobilitätshilfen für hör-, seh- und sprachbehinderte Menschen, beispielsweise Körperersatzstücke, orthopädische Anfertigungen, Rollstühle, Gehhilfen etc. Die Versorgung mit Hilfsmitteln und technischen Hilfen dient der im Gesetz zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) angestrebten möglichst weitgehenden individuellen Selbstbestimmtheit und Unabhängigkeit.

Hilfsmittel im Rahmen der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

Besonderes Gewicht hat die Versorgung mit Hilfsmitteln im Rahmen der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 47 SGB IX.

Danach besteht Anspruch auf die im Einzelfall erforderlichen Hilfsmittel, wenn diese von den Leistungsempfängern getragen oder mitgeführt oder bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden können (beispielsweise ein Rollstuhl mit bestimmter Ausstattung), um

  • einer drohenden Behinderung vorzubeugen,
  • den Erfolg einer Heilbehandlung zu sichern oder
  • eine Behinderung bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens auszugleichen, soweit sie nicht allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind.

Dieser Anspruch umfasst auch die notwendige Änderung, Instandhaltung, Ersatzbeschaffung sowie die Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel. Einzelheiten zur Hilfsmittelversorgung sind in Richtlinien der jeweiligen Spitzenverbände der Träger geregelt. Die spezielle Beratung durch den Medizinischen Dienst der gesetzlichen Krankenkassen in Zusammenarbeit mit den Orthopädischen Versorgungsstellen (§ 275 Absatz 3 SGB V) ist darauf gerichtet, die Hilfsmittelversorgung auf den individuellen Bedarf abzustimmen.

Die Unfallversicherung richtet sich bei der Hilfsmittelversorgung nach der Verordnung über die orthopädische Versorgung Unfallverletzter (s. u.) und der Bereich der Sozialen Entschädigung nach der Orthopädieverordnung (s. u.).

Hilfsmittel im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Hilfsmittel können auch als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) erbracht werden. Um – zum Beispiel im Anschluss an eine erfolgreich beendete berufliche Bildungsmaßnahme – die Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen, sind häufig weitere Hilfen erforderlich. Zur Erleichterung der Arbeitsaufnahme kommen nach § 49 SGB IX Leistungen an behinderte Menschen selbst oder an ihre Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in Frage.

Zu den Leistungen an die Betroffenen zählen

  • die Übernahme von Lehrgangskosten, Prüfungsgebühren, Lernmittel, Arbeitskleidung und Arbeitsgerät,
  • Kraftfahrzeughilfe nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung,
  • Kosten für Hilfsmittel, die wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung, zur Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur Erhöhung der Sicherheit auf dem Weg vom und zum Arbeitsplatz und am Arbeitsplatz erforderlich sind, es sei denn, dass eine Verpflichtung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers besteht oder solche Leistungen als medizinische Leistung erbracht werden können,
  • Kosten technischer Arbeitshilfen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung erforderlich sind, und
  • Kosten der Beschaffung, der Ausstattung und der Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung in angemessenem Umfang.

Hilfsmittel im Rahmen der Leistungen zur sozialen Teilhabe

Auch die Leistungen zur sozialen Teilhabe umfassen die Versorgung mit Hilfsmitteln, insbesondere die

  • Versorgung mit nicht medizinischen und nicht beruflichen Hilfsmitteln,
  • heilpädagogische Leistungen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind,
  • Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich und geeignet sind, behinderten Menschen die für sie erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen,
  • Hilfen zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt,
  • Hilfen bei der Beschaffung, dem Umbau, der Ausstattung und der Erhaltung einer Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen der behinderten Menschen entspricht (Wohnungshilfen),
  • Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten,
  • Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben.

Kostenträger der Hilfsmittelversorgung

Die Kostenträger der Hilfsmittelversorgung können je nach Voraussetzung die Krankenkassen, Rentenversicherung, Bundesagentur für Arbeit, Unfallkassen und nachrangig die Integrationsämter oder die Sozialämter/Versorgungsverwaltungen sein.

Den Antrag auf ein Hilfsmittel kann man bei einem beliebigen Kostenträger einreichen – bei unklarer Zuständigkeit kann eine der Ansprechstellen weiterhelfen, die bundesweit eingerichtet wurden bzw. werden sollen.

Hilfsmittelklassifikationen

Die für die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) leistungspflichtigen Hilfsmittel sind im Hilfsmittelverzeichnis der GKV definiert (entsprechend § 139 SGB V) und als Einzelprodukte auf Herstellerantrag gelistet.

Gegenüber dem Hilfsmittelverzeichnis der GKV bietet die Norm EN ISO 9999 "Hilfsmittel für Menschen mit Behinderungen – Klassifikation und Terminologie" einen umfassenderen und nicht an der Leistungspflicht orientierten Überblick über Hilfsmittel für Menschen mit Behinderung.